Recht

Rechtsanwalt Christian Solmecke

Liebe Besucherinnen und Besucher,

auf diesem Teil der Webseite möchten wir Sie immer wieder über aktuelle Themen des “Internetrechts” und “Computerrechts” informieren.

Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online-Branche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 16 Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (37) hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut. So betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen. Solmecke vertritt ebenfalls tausende Filesharer, die von der Musikindustrie abgemahnt worden sind.

Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School ( http://www.dikri.de   ). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.

Donnerstag 23. Februar 2012

1.) EuGH: Vorschriften zum Mindestabstand zwischen Wettannahmestellen europarechtswidrig

Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die einen Mindestabstand zwischen Wettannahmestellen vorschreibt, wenn damit die Geschäftspositionen der bestehenden Betreiber geschützt werden sollen.

2.) OLG Karlsruhe: Hautverjüngungs-Werbung ohne wissenschaftliche Absicherung wettbewerbswidrig

Die Bewerbung eines Ultraschallgerätes mit (angeblich) hautverjüngender Werbung ist wettbewerbswidrig, weil die Aussagen nicht wissenschaftlich abgesichert sind.

3.) AG Hamburg: Download-Angebot über Filesharing-Netzwerk hat Streitwert von 15.000 EUR

Ein unzulässiges Download-Angebot über ein Filesharing-Netzwerk stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Rechteinhaber hat gegen den Inhaber des Internetanschlusses einen Anspruch auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 15.000 EUR. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

4.) Millionenbetrug mit betrügerischen App-Abbuchungen

20 Euro sind vom Konto abgebucht, angeblich für eine "Mobile App". Doch manche der Betroffenen haben nicht mal ein Smartphone. Der "Mitteldeutschen Zeitung" zufolge ist derzeit eine großangelegte Betrugswelle im Gang, Zehntausende Bankkunden sind betroffen.

5.) Apple und Google verpflichten sich zu mehr Datenschutz bei Apps

Unkontrolliert datensaugende Programme auf Smartphones und Tablet-Computern sollen künftig der Vergangenheit angehören. Die kalifornische Generalstaatsanwältin Kamala Harris hat sechs der größten App-Store-Betreiber dazu gedrängt, die Privatsphäre von Nutzern besser zu schützen.

6.) Firmen müssen Niedrigverdienern Überstunden bezahlen

Wer wenig verdient und viele Überstunden macht, hat ein Anrecht auf deren Vergütung. Das Bundesarbeitsgericht hat einem Lagerleiter die Bezahlung seiner Mehrarbeit zugesprochen. Der Mann sammelte 968 Überstunden an.

7.) Sonderbare Facebooks Regeln: Fleischwunde ja, aber bloß keine Brüste

Es gibt über 700 Millionen Facebook-Nutzer und entsprechend viele Einträge müssen sich die Moderatoren jeden Tag anschauen und gegebenenfalls löschen. Unklar war bisher, nach welchen Regeln Beiträge entfernt werden - jetzt sind die Richtlinien im Netz nachzulesen.

8.) AG Mülheim: Unterlassungserklärung wegen E-Mail-Spams darf nicht auf die konkret benutzte E-Mail-Adresse beschränkt werden

Das AG Mülheim hat entschieden, dass auf eine Abmahnung wegen unverlangt zugesandter Werbe-E-Mails eine umfassende Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, es also nicht ausreicht, wenn diese auf die konkret verwendete E-Mail-Adresse des Abmahnenden beschränkt wird.

9.) OLG Frankfurt a.M.: Werbung für Gebrauchtwagen mit Navigationsgerät ist wettbewerbswidrig, wenn es sich nicht um ein werkseitig eingebautes Gerät handelt

Das OLG Frankfurt hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Werbung für einen Gebrauchtwagen auf einer Internethandelsplattform mit der Angabe “Navigationsgerät” in der Fabrik “Fahrzeugausstattung” irreführend und damit unlauter ist, wenn es sich nicht um ein werkseitig eingebautes Geräte handelt. So würde der durchschnittliche Verbraucher jedenfalls die Anzeige verstehen.

Mittwoch 22. Februar 2012

1.) Kino.to-Folgebust: Filehoster Skyload.net geschlossen, Betreiber in U-Haft

Die Räumlichkeiten mehrerer Verantwortlicher des Filehosters Skyload, der unter anderem als Lieferant für das gebustete Streaming-Portal Kino.to fungierte, wurden letzte Woche in Frankfurt, Rosberg und Chemnitz durchsucht. Die mutmaßlichen Betreiber wurden festgenommen. Die GVU hatte im Zuge der Ermittlungen gegen Kino.to auch Beweise gegen den Anbieter Skyload gesammelt.

2.) Großbritannien: The Pirate Bay von landesweiter Netzsperre bedroht

Aufgrund eines Urteils auf oberster gerichtlicher Ebene droht dem BitTorrent-Portal "The Pirate Bay" in absehbarer Zeit eine Netzsperre in ganz Großbritannien. Der Richter war der Ansicht der Kläger von Sony, EMI, Warner und sechs weiteren Unternehmen der Musikindustrie gefolgt, die Webseite verletze die Urheberrechte in großem Umfang.

3.) Pumuckl verklagt kleinen Tennis-Club

Gelsenkirchen – Seit 50 Jahren bringen „Pumuckl” und „Meister Eder” die Kinder zum Lachen – aber jetzt macht der Rechteinhaber einem kleinen Tennisclub das Leben schwer. Dem Gelsenkirchener Tennisclub TG Gold Weiß Gelsenkirchen 1932 e.V. ist das Lachen vergangen. Der Club hatte mit einer kleinen Pumuckl-Grafik auf der Vereinshomepage für ein Kinderturnier geworben. Die Anwälte der Rechteinhaberin bemerkten das, drohten prompt mit Klage.

4.) EuGH zur Abtretbarkeit von Verwertungsrechten aus einem Filmwerk

Ein aktuelles Urteil des EuGH könnte sich erheblich auf die Arbeit der VG Wort auswirken.

5.) RapidShare: Entfernung der Downloadbremse nur gegen Preisgabe der Identität

Wer die kostenlosen Downloads von Blog oder Webseite beschleunigen will, muss dem Schweizer Filehoster RapidShare zahlreiche Angaben machen. Mit dieser Aktion soll die Attraktivität für alle Free User erhöht und erneut die Legalität des eigenen Dienstes heraus gestrichen werden. Die Causa Megaupload trägt noch immer Früchte, denn die Angebote der Webwarez-Szene bleiben weiterhin außen vor.

Dienstag 21. Februar 2012

1.) OVG Magdeburg: Rechte am Städtenamen "Oberharz"

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestätigt, mit dem die Klage der niedersächsischen Samtgemeinde Oberharz gegen die Stadt Oberharz am Brocken in Sachsen-Anhalt abgewiesen worden war. Die Klage war darauf gerichtet, dass die zum 1. Januar 2010 gebildete Stadt die Führung des Namens „Oberharz am Brocken“ unterlässt.

2.) VGH München: Klage der Axel Springer AG wg. Beteiligung an ProSiebenSat.1

VGH München: Klage der Axel Springer AG wg. Beteiligung an ProSiebenSat.1 erfolgreich für eine Beteiligung bei der ProSiebenSat.1 Media AG stattgegeben.

3.) Der Jugendschutzfilter blockiert zu viel

Ein von offizieller Stelle empfohlener Jugendschutzfilter blockiert auch bekannte politische Websites und Blogs. Der Hersteller bestreitet aber Zensurbestrebungen.

4.) Uni-Klausur mit Kamera überwacht

Offenbar weil es ihm bequemer erschien, filmte ein Mathematik-Professor der Universität Rostock eine Klausur seiner Studenten und projizierte die Bilder an eine Wand des Hörsaals. Dafür gibt es nun Ärger mit der Universität. Dort ist die Video-Überwachung von Studenten nämlich verboten.

5.) Schwerbehinderung: Fehlendes Vorstellungsgespräch ist Indiz für Benachteiligung

Ein öffentlicher Arbeitgeber hat einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine Stellenanzeige unter Angabe seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Es sei denn, er ist offensichtlich fachlich ungeeignet.Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Montag 20. Februar 2012

1.) Rapidshare kämpft mit «Kollateralschäden»

Eine internationale Allianz von Verlegern hat im Kampf gegen das E-Book-Raubkopieverzeichnis »library.nu« und den Sharehoster »ifile.it« insgesamt 17 einstweilige Verfügungen erwirkt. Alle vier mit dieser Thematik befassten Urheberrechtskammern des LG München I befanden, dass Plattformbetreiber selbst als Täter für die Urheberrechtsverletzungen auf ihren Seiten verantwortlich gemacht werden können und nicht nur für das illegale Verhalten ihrer Nutzer haften.

2.) Vorhergehendes Ausbildungsverhältnis steht sachgrundloser Befristung nicht entgegen

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist ohne sachlichen Grund nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis in diesem Sinne ist.

3.) OLG Köln: Urheberrechtlicher Schutz eines "Bützje"?

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat zu entscheiden, ob der Abdruck des oben wiedergegebenen Kussmundes (hochdeutsch für "Bützje") urheberrechtlich geschützt ist und ggf. wer Urheber dieses Kusses ist. Der Urheberrechtsschutz umfasst insbesondere das Recht der öffentlichen Wiedergabe, des öffentlichen Zugänglichmachens und der Vervielfältigung.

4.) LG Köln: Negative Bewertung auf eBay mit der Bezeichnung “Abzocker!” unzulässig

Das Landgericht Köln hat im Wege einer einstweiligen Verfügung aktuell entschieden, dass es unzulässig ist, einen Verkäufer auf eBay innerhalb einer negativen Bewertung als “Abzocker!” zu bezeichnen.

5.) Aigner kritisiert Vorbereitung des ACTA-Abkommens

Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) hat der EU-Kommission schwere Versäumnisse bei der Vorbereitung des umstrittenen Urheberrechtsabkommens ACTA vorgeworfen. Die Sorgen und Ängste der Öffentlichkeit hätten viel früher aufgegriffen werden müssen, sagte Aigner der "Welt am Sonntag". Unionsfraktionsvize Günther Krings (CDU) sprach sich gegen eine ausführliche Debatte über ACTA aus; die Beratungen seien abgeschlossen.

Freitag 17. Februar 2012

1.) Verlage erzielen wichtigen Erfolg im Kampf gegen die Urheberrechtspiraterie-Einstweilige Verfügungen gegen E-Book-Raubkopieverzeichnis

Eine internationale Allianz von Verlegern hat im Kampf gegen das E-Book-Raubkopieverzeichnis »library.nu« und den Sharehoster »ifile.it« insgesamt 17 einstweilige Verfügungen erwirkt. Alle vier mit dieser Thematik befassten Urheberrechtskammern des LG München I befanden, dass Plattformbetreiber selbst als Täter für die Urheberrechtsverletzungen auf ihren Seiten verantwortlich gemacht werden können und nicht nur für das illegale Verhalten ihrer Nutzer haften.

2.) Illegales Filesharing - Kein Schaden für US-Filmindustrie nachweisbar

Eine neue wissenschaftliche Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass das illegale Filesharing von Filmen keinen nachweisbaren Schaden für die Filmbranche verursacht.Das gilt allerdings nur für die USA. In anderen Ländern sieht die Situation teilweise anders aus.

3.) Apple gewinnt im Patentstreit gegen Motorola in München

Apple hat nach anfänglichen Rückschlägen im Patentkonflikt mit Motorola in Deutschland jetzt auch ein Urteil gegen den Konkurrenten in der Hand. Das Landgericht München I stellte am Donnerstag die Verletzung des Apple-Patents auf das Lösen der Bildschirmsperre per Fingerbewegung fest (Slide to unlock). Dabei geht es aber nur um Methoden, die Motorola auf seinen Smartphones einsetzt; eine Verletzung des Apple-Patents bei den Freischalt-Gesten auf dem Tablet Xoom erkannte das Gericht hingegen nicht. Dort ist freilich auch eine Kreisbewegung nötig, die der von Apple patentierten Technik kaum ähnelt.

4.) Frage nach Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis

Verschweigt ein Arbeitnehmer in einem bestehendem Arbeitsverhältnis seine Behinderung, dann kann er sich nach einer Kündigung nicht darauf berufen, dass diese mangels Beteiligung des Integrationsamtes unwirksam ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

5.) Schwerbehinderung: Fehlendes Vorstellungsgespräch ist Indiz für Benachteiligung

Ein öffentlicher Arbeitgeber hat einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine Stellenanzeige unter Angabe seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Es sei denn, er ist offensichtlich fachlich ungeeignet.Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Donnerstag 16. Februar 2012

1.) OLG Hamm: Online-Werbung mit 4.000 EUR-Preisvorteil irreführend

Die Online-Werbung mit einem Preisvorteil von 4.000,- EUR für ein Kfz-Finanzierungsgeschäft ist wettbewerbswidrig, wenn die Bezugsgröße für den beworbenen Preisvorteil nicht angegeben wird. Für den Verbraucher besteht nämlich die Gefahr der Irreführung.

2.) Verlag verschenkt eBook – und wird abgemahnt

Wieviel ist ein eBook eigentlich wert? Schließlich erwirbt man mit der digitalen Literatur ja keinen materiellen Gegenstand, und auch der Weiterverkauf des Buches ist meist nicht möglich. Durch ein Experiment wollte der Berliner Verlag “Berlin Story” darauf eine Antwort finden.Als der Verlag sich deshalb entschied, sein eBook “Der Letzte macht das Licht aus…” kostenlos im Internet anzubieten und die Leser lediglich zu Spenden nach eigenem Ermessen aufforderte, hatte man eigentlich nichts Böses im Sinn. 200 Downloads in einer Woche waren ein klarer Erfolg für den kleinen Verlag, es gab keine Beschwerden. Bis ein Abmahnschreiben eines Rechtsanwaltes eintraf.

3.) Impressumspflicht gilt auch für Apps

Die Impressumspflicht verursacht die häufigsten und ärgerlichsten Rechtsfehler. Und obwohl sie nach der Rechtsprechung auch für Apps gilt, wird sie häufig vergessen oder unzureichend umgesetzt. Vor allem App-Entwickler vernachlässigen die Impressumspflicht sehr gerne, weil ein Impressumslink wertvollen Platz auf den kleinen Bildschirmen der Mobilgeräte nimmt.

4.) LG Köln erklärt Presse-Grosso für kartellrechtswidrig

Das Landgericht Köln hat kürzlich  entschieden, dass das zentrale Verhandlungsmandat des Grosso-Verbandes kartellrechtswidrig ist. Geklagt hatte der Bauer-Verlag gegen den Bundesverband Presse-Grosso. Nach dem Urteil kann der Bauer Verlag nun auch mit einzelnen Pressegroßhändlern individuell über Vertriebs- und Verkaufsbedingungen verhandeln.

5.) Unzulässige Bearbeitungsgebühren – Drohen Banken Rückzahlungen in Milliardenhöhe?

Nahezu alle Banken verlangen im Rahmen der Kreditvergabe von ihren Kunden unterschiedlich hohe Bearbeitungsgebühren und ignorieren damit eine eindeutige Rechtsprechung von mehreren Oberlandesgerichten. Dem hat sich jüngst auch das Oberlandesgericht Celle angeschlossen-das bislang eine andere Auffassung vertreten hatte.

Mittwoch 15. Februar 2012

1.) AG Charlottenburg: Urheberrechtsverletzung wird mit 250 EUR pro Foto und Verstoß bemessen

Der Streitwert für die unberechtigte Veröffentlichung zweier Privatfotos auf zwei Internetseiten beträgt 1.000,- EUR (AG Charlottenburg, Beschl. v. 04.01.2012 - Az.: 207 C 319/11).

2.) OVG Berlin-Brandenburg: Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel

Die Verlosung eines Hausgrundstücks über das Internet darf als unzulässiges Glücksspiel untersagt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam, mit dem das Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine entsprechende Verfügung abgelehnt hatte.

3.) OLG Köln: Berichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandlung ist nicht uneingeschränkt zulässig

Das Oberlandesgericht Köln hat mit drei am 14. Februar 2012 verkündeten Urteilen entschieden, dass die Medien Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten auch dann nicht ohne weiteres verbreiten dürfen, wenn diese in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind.

4.) Widerstand gegen ACTA in EU wächst-ACTA Protest-Mails als SPAM

Neben Grünen und Sozialdemokraten sehen nun auch die Konservativen im EU-Parlament das umstrittene Abkommen Acta kritischer. Nur die Liberalen sind dafür. Die Parlamentsverwaltung wird künftig ACTA-Mails in Spam-Ordner verschieben.

5.) Urheberrecht: Abmahnindustrie in die Schranken weisen- vzbv fordert gesetzliche Klarstellung, um die Kosten für Verbraucher zu begrenzen

Im Urheberrecht müssen Verbraucher besser vor Abmahn-Abzocke geschützt werden. Das fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und verlangt eine gesetzliche Klarstellung. Bei Verstößen darf die erste Abmahnung maximal 100 Euro für die Verbraucher kosten, soweit sie privat handeln.

6.) Gericht stoppt irreführende Auskunftsforderungen

Kleine Unternehmer fallen auf den fiesen Trick der Gewerbeauskunft-Zentrale rein: Sie glaubten, sie erteilten einem Amt Auskunft, unterschrieben unbemerkt einen Vertrag und mussten dann fast 600 Euro zahlen. Das OLG Düsseldorf hat nun die Masche der GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft gestoppt.

Dienstag 14. Februar 2012

1.)  Filesharing-Abmahnstatistik 2011

Auch im letzten Jahr sind massenhaft Anschlussinhaber wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über eine Tauschbörse abgemahnt worden. Dies ergibt sich aus einer kürzlich veröffentlichten Abmahnstatistik für das Jahr 2011.

2.) OLG Köln: Irreführung durch Markenverlängerungs-Anschreiben eines privaten Dienstleisters

Ein Schreiben, in dem an die Verlängerung einer eingetragenen Marke erinnert wird, ist irreführend, wenn nicht erkennbar ist, dass es sich um das Schreiben eines privaten Dienstleisters handelt und das Anschreiben eine nicht vorhandene Beziehung zum Deutschen Patent- und Markenamt vorspiegelt.

3.) Europäische Kommission genehmigt Übernahme von Motorola durch Google

Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Motorola Mobility durch Google nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Motorola Mobility entwickelt Smartphones und Tablets und Google ist das weltweit größte Unternehmen für Internetsuchdienste und Suchmaschinenwerbung, das zudem mit „Android“ eines der populärsten Betriebssysteme für mobile Geräte entwickelt hat. Die Kommission hat dieses Vorhaben vor allem angesichts der Tatsache genehmigt, dass es die Marksituation in Bezug auf die Betriebssysteme und die Patente für diese Geräte nicht erheblich verändern wird.

4.) Streit um Namensrechte mit Apple China sammelt iPads ein

Es ist der vorläufige Höhepunkt eines seit Jahren schwelenden Streits zwischen Apple und einer chinesischen Firma: Die Behörden Chinas setzen offenbar in Teilen des Landes ein Gerichtsurteil um, das Apple die Namensrechte fürs iPad aberkennt.

5.) LAG Köln: Arbeitnehmer durfte wegen falscher Postleitzahl abgemahnt werden

Der Kläger war krank. Das ärztliche Attest übersandte er der beklagten Arbeitgeberin per Post. Als Postleitzahl gab er die seines Wohnorts an. Dass in einer Großstadt mehrere PLZ existieren und der Geschäftssitz des Arbeitgebers eine andere haben kann als der eigene Wohnort, war ihm wohl entgangen. Jedenfalls kam die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst verspätet bei der Arbeitgeberin an. Die mahnte den Kläger deshalb ab.

6.) EU-Justizkommissarin befürwortet rechtliche Prüfung von ACTA

EU-Justizkommissarin Viviane Reding hält es für geboten, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit dem umstrittenen Anti-Piraterieabkommen ACTA zu befassen. "Ich begrüße die Absicht einiger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, den Europäischen Gerichtshof um eine rechtliche Einschätzung zu bitten und klarzustellen, dass ACTA die Freiheit des Internets und die Meinungsfreiheit nicht einschränken darf".

7.) Arbeitszeitgesetz gilt auch für Pflegepersonal in Privathaushalten

Auch für ausländische Pflegekräfte, die in Privathaushalten arbeiten, gilt das Arbeitszeitgesetz (AZG). Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort  auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.

8.) BPatG: Kein Markenschutz von “Valentin” für Süsswaren

Das Bundespatentgericht hat in einer aktuellen Entscheidung der Markenanmeldung “Valentin” für Waren der Klasse 30 (“Gebäck, Torten, Pralinen, Bonbons, Kekse, Konfekt, Lebkuchen, Marzipan, Schokolade”) den Schutz als Marke mit einer interessanten Begründung versagt.

Montag 13. Februar 2012

1.) Jetzt also doch: Staatsanwalt ermittelt gegen Nutzer von kino.to – Rechtsanwalt Christian Solmecke erläutert, was die Betroffenen zu befürchten haben

Wie der FOCUS berichtet, will die Staatsanwaltschaft Dresden jetzt auch gegen die Premium-Nutzer von kino.to vorgehen. Möglich wird dies offenbar, da PayPal Daten der Premiumkunden sichergestellt werden konnten. Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE wundert die Ankündigung der Dresdner Staatsanwaltschaft. Er hat ein ausführliches Statement zu den Folgen für die Nutzer abgegeben.

http://www.wbs-law.de/internetrecht/jetzt-also-doch-staatsanwalt-ermittelt-gegen-nutzer-von-kino-to-rechtsanwalt-christian-solmecke-erlautert-was-die-betroffenen-zu-befurchten-haben-20611/

2.) Amtsgericht Reutlingen lässt Facebook-Account beschlagnahmen

Ein schwäbischer Strafrichter hat zu einer ungewöhnlichen Maßnahme gegriffen, die aber in Zukunft durchaus Schule machen könnte. Er hat die Beschlagnahme eines Facebook-Accounts angeordnet, um an die Kommunikation eines Angeklagten zu gelangen.

3.) OVG Münster: WDR muss einem Pressejournalisten Auskunft geben

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat in einem Grundsatzurteil über Auskunftspflichten des WDR entschieden. Anlass für die Entscheidung bot das an den WDR gerichtete Auskunftsersuchen eines Pressejournalisten über Aufträge, die der WDR vergeben hatte.

4.) EGMR: Axel Springer AG - Berichterstattung über das Privatleben Prominenter

Die Berichterstattung über das Privatleben Prominenter ist nach einem Urteil des EGMR zulässig, sofern sie im allgemeinen Interesse und in angemessenem Verhältnis zur Achtung des Privatlebens steht. Im Verfahren Axel Springer AG gegen Deutschland stellte der Gerichtshof mit einer Mehrheit der Stimmen eine Verletzung von Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest.

5.) Verdacht auf Fahrkartenfälschung - reicht das für eine Kündigung?

"Die Fahrscheine, bitte!" Manche Mitarbeiter von Nahverkehrsunternehmen sitzen an der Quelle und können Tickets illegal selbst herstellen. Natürlich riskieren sie dann ihre Entlassung. Aber reicht schon ein starker Verdacht, oder muss die Tat beweisen sein? Mit einer solchen "Verdachtskündigung" musste sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auseinandersetzen.

6.) Darf der Chef pauschal Überstunden anordnen?

Einfach mal früher anfangen - das hatte ein Vorgesetzter von seinen Mitarbeitern verlangt, durch einen Aushang am Schwarzen Brett. Ein Schweißer hielt sich nicht daran und kassierte zwei Abmahnungen. Das ließ er sich nicht gefallen und wollte sie aus seiner Personalakte entfernen lassen. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein interessantes Urteil gesprochen.

7.) Europäische Kommission zeigt sich von ACTA-Protesten unbeeindruckt

Trotz zahlreicher Proteste in Deutschland und Europa sieht die Europäische Kommission ACTA auf einem guten Wege. Diskussionsprotokolle der EU-Expertengruppe für den TRIPS-Beirat, die heise online vorliegen, sehen die Proteste gegen ACTA als Ausfluss unzureichender Informationspolitik.

8.) Schaar: Datenschutz-Mängel beim Staatstrojaner

Die von deutschen Behörden eingesetzte Überwachungssoftware wurde bereits von vielen Seiten kritisiert. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar prangert in einem kürzlich fertiggestellten Prüfungsbericht Mängel bei entsprechender Software an und kommt zu dem Schluss, dass grundlegende Datenschutz-Richtlinien nicht eingehalten werden.

9.) Apple will Verkauf des Galaxy Nexus verhindern

Apple hat Klage gegen Samsung eingereicht und will damit ein Verkaufsverbot für das Galaxy Nexus erwirken. Apple wirft Samsung vor, vier Patente ohne Genehmigung zu nutzen. Apple hat vor einem Bezirksgericht im US-Bundesstaat Kalifornien Klage gegen Samsung eingereicht. Apple will eine einstweilige Verfügung gegen Samsung erwirken, wonach das Galaxy Nexus nicht weiter in den USA verkauft werden darf

Donnerstag 9. Februar 2012

1.) OLG Hamm: Bezeichnung "Festpreis" wettbewerbswidrig bei hohem flexiblem Anteil

Die Bezeichnung "Festpreis" ist dann irreführend, wenn ein erheblicher Anteil des Gesamtpreis (hier: 40 Prozent) variabel ist

2.) Betrügerbande erleichtert 100.000 Telefonkunden um 1,6 Millionen Euro

Die Polizei hat am Dienstag acht Personen verhaftet, die gemeinsam mit der Firma Telomax mindestens 100.000 Telefonkunden um insgesamt 1,623 Millionen Euro betrogen haben sollen. Der Einzug erfolgte unbemerkt über die Rechnung des eigenen Telefonanbieters.

3.) Datenschützer kritisieren elektronisches Schuldnerverzeichnis im Internet

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder übt Kritik an dem geplanten “elektronischen Schuldnerverzeichnis” (es geht um den ab 2013 vorgesehen Zugriff per Internet auf die Schuldnerverzeichnisse, siehe dazu auch Insolvenzbekanntmachungen.de als “Spiegelbild”).

4.) Klage gegen neue Datenschutz-Regeln-Verbraucherschützer wollen Google stoppen

Mit einer Klage gegen die US-Aufsichtsbehörde FTC will eine Verbraucherschutzorganisation die vom Internetkonzern Google angekündigten Änderungen seiner Nutzungsbedingungen und Datenschutzvereinbarungen verhindern

Mittwoch 8. Februar 2012

1.) Weltgrößte BitTorrent-Datenbank gibt auf
BTJunkie, die weltgrößte Bittorrent-Datenbank gibt auf. Die Schließung steht in Zusammenhang mit dem Ende von Megaupload und dem Gerichtsurteil um The Pirate Bay, deren Gründer nun rechtskräftig verurteilt wurden.
2.) AG Hildesheim: Strafrechtliche Akteneinsicht trotz urheberrechtlich geschützter Bedienungsanleitung
Die Herstellerfirma eines elektronischen Messgeräts zur Geschwindigkeitsüberwachung kann sich nicht auf entgegenstehende Urheberrechte berufen, wenn ein Verteidiger im Rahmen des Akteneinsichtsrechts auch die Übersendung der Bedienungsanleitung des Messgeräts verlangt.
3.) Identifizierende Berichterstattung über Straftat eines Schauspielers
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat festgestellt, dass ein Urteil des OLG Hamburg vom und damit der deutsche Staat gegen Art. 10 der Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) verstößt.
4.) Aigner fordert besseren Datenschutz auch für Smartphones
Verbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) hat heute auf dem Safer Internet Day betont, die technischen Neuerungen bei Smartphones müssten im Datenschutz stärker berücksichtigt werden.
5.) Facebook Timeline: So sichern Sie Ihre Privatsphäre
Die umstrittene Timeline wird für Facebook-Nutzer am Donnerstag Pflicht. Wir haben Tipps, wie man trotz Timeline-Zwang seine Privatsphäre in Facebook schützen kann.
6.) Heise darf wieder uneingeschränkt über Megaupload berichten
Der Heise Zeitschriften Verlag hat in einem Verfahren gegen die Megaupload Ltd. aus Hongkong einen Erfolg erzielt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Megaupload übernahm die Kosten für das Verfahren.
7.) Verbraucherzentrale gegen Facebook - erster Gerichtstermin
Am Dienstag fand der erste Verhandlungstermin zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Facebook vor dem Landgericht Berlin statt. Der vzbv hatte im November 2010 Klage gegen Facebook eingereicht. Nach der Ansicht der Verbraucherschützer verstoßen der Freundefinder sowie AGB-Klauseln von Facebook gegen geltendes Recht.
8.) Schützt das Urheberrecht auch Pornografie?
Als Reaktion auf eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen lässt die US-Amerikanerin Liuxia Wong ein Gericht klären, ob das Urheberrecht in den USA auch Pornografie schützt. Sie beruft sich dabei auf die amerikanische Verfassung. Wie die rechtliche Situation in Deutschland aussieht.
9.) Pläne zur Novellierung der Enforcement -Richtlinie
Die EU-Kommission plant derzeit eine Novellierung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte an immateriellen Gütern (EnforcementRL). Veröffentlicht wurde gestern ein erstes Papier dazu.Dabei schlägt Brüssel vor, die Regeln für die Herausgabe von Daten durch Provider klarer zu fassen.

Dienstag 7. Februar 2012

1.) Twitter-Veröffentlichung von Bildern eines Journalisten rechtswidrig
Die Verbreitung von Bildnissen eines Fotojournalisten bei der Arbeit auf der Internetplattform Twitter ohne dessen Einwilligung ist unzulässig. Die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit setzt zwingend voraus, dass eine ungestörte Recherche und Informationsbeschaffung gewährleistet ist. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Köln.
 

2.) OLG Düsseldorf: Kein Anspruch aus Unterlassungsvertrag bei vorangegangener rechtsmissbräuchlicher Abmahnung – “Hawk”
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil am 08.06.2010 entschieden, dass ein Anspruch aus einem Unterlassungsvertrag dann nicht besteht, wenn der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Unterlassungsschuldner eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorausgegangen ist und dass die vielfach im Jahre 2009 ausgesprochenen Abmahnungen der direct-sports.de GmbH, Ruhstorf an der Rott wegen angeblicher Verletzung ihrer Marke “Hawk” rechtsmissbräuchlich sind.

3.) Niedersachsen führt Facebook-Fahndung ein
Die Polizei Niedersachens wird künftig auch auf Facebook nach Verbrechern fahnden. Niedersachsen ist somit das erste Bundesland, das Fahndungen auf dem sozialen Netzwerk einführt.

4.) OLG Hamm bestätigt strenge Ansicht zur Garantiewerbung bei eBay
Die Werbung mit Garantien bleibt auch nach einem klarstellenden BGH-Urteil ein Streitpunkt. Gerade Händler, die sowohl im eigenen Shop als auch über eBay verkaufen, müssen hier besonders wachsam sein, denn bei eBay gelten andere Anforderungen an eine Garantiewerbung als im Online-Shop. Bereits die Verwendung des Wortes "Garantie" kann weitgehende Informationspflichten auslösen.

Montag 6. Februar 2012

1.) LG München: Bei statischen IP-Adressen kein urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch
Nach Auffassung des LG München sind statische IP-Adressen Bestandsdaten und keine Verkehrsdaten, so dass für sie kein urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch besteht.

2.) KG Berlin: Irreführung über Tätigkeit eines privaten Vereins durch Bezeichnung als "Institut"
Ein privater Verein darf sich nicht als "Institut" bezeichnen, da dieser Zusatz bei den betroffenen Kreisen eine Irreführung über die Natur des Vereins hervorruft. Der Zusatz "Institut" wird allgemein mit öffentlichen Institutionen in Verbindung gebracht, die unter der Aufsicht des Staats stehen.

3.) OLG Köln: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "DAS GESUNDE PLUS“ und „GESUNDHEIT PLUS+“
Zwischen den Wortfolgen "DAS GESUNDE PLUS" und "GESUNDHEIT PLUS+" besteht keine Verwechslungsgefahr, da der durchschnittliche, verständige Verbraucher in der Lage ist, ein Warenverkaufsangebot von einer bestimmten Warenmarke zu unterscheiden.

4.) Versetzung von Schüler in Parallelklasse nach Facebook-Mobbing
Das Verwaltungsgericht Köln hat sich mit einer schulischen Ordnungsmaßnahme im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beschäftigt, die in Folge eines (massiven) Facebook-Mobbings verhängt wurde. Der betreffende Schüler wurde in eine Parallelklasse versetzt – seine Verteidigungsstrategie, nachdem er sich bei dem Opfer entschuldigt hatte, basierte im wesentlichen darauf, zu erklären, er wäre ohne aktives Zutun in die entsprechende Facebook-Gruppe aufgenommen worden, hätte dort aber nichts aktiv getan und wusste auch nicht, wie man so eine Gruppe verlassen könne.

5.) Musiklobby Ifpi machtlos gegen Speicherdienst Rapidshare
Interne Dokumente zeigen: Der Verband der Musikindustrie Ifpi ist trotz Erfolgen vor Gericht weitgehend machtlos gegen den Dateispeicherdienst Rapidshare.

6.) Apple: Alle iPhones und iPads "in Kürze" wieder erhältlich Update
Der US-Computerhersteller Apple hat angekündigt, die von einem gerichtlichen Verkaufsverbot betroffenen iPhones und iPads "in Kürze" wieder in den Online-Store zu bringen. Noch am Freitagnachmittag sollen die älteren iPhone-Modelle 3GS und 4 sowie iPads mit Mobilfunkeinheit wieder direkt bei Apple erhältlich sein.

7.) Gutachten des BMWi schlägt Three-Strikes-Modell nach britischem Vorbild vor
Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine vergleichende Studie über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer bei Urheberrechtsverletzungen – je nach Ausgestaltung als Two-Strikes-, Three-Strikes- oder nach französischem Vorbild (Hadopi) ausgestaltetes Modell bezeichnet – veröffentlicht.

Freitag 3. Februar 2012

1.) LG Magdeburg: Bei Internet-Zwangsversteigerung keine Verbraucherschutz-Vorschriften anwendbar
DA LG Magdeburg hat rechtskräftig entschieden, dass es zu dem Amtspflichten eines Gerichtsvollziehers gehört, eine über die Internetplattform
www.justiz-auktion versteigerte Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Eine weitergehende Haftung für eine Beschädigung beim Transport besteht allerdings nicht.
2.) Schwarzfahrer sollen wegen Facebook-Apps mehr zahlen
Schwarzfahrer sollen deutlich mehr zahlen, fordert der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV). Ein wichtiger Grund dafür sind Gruppen bei Facebook, in den sich tausende gegenseitig per Smartphone vor Kontrolleuren warnen.
3.) Google Maps Kostenlose Karten in Frankreich nicht erlaubt
Google muss in Frankreich 500.000 Euro Schadensersatz zahlen, da das Unternehmen mit dem kostenlosen Angebot von Landkarten via Google Maps dem Wettbewerb geschadet hat.
4.) Überstunden: Wann der Arbeitgeber zahlen muss
Fast die Hälfte der Arbeit­nehmer arbeiten regel­mäßig länger: Der Chef erwartet viele Über­stunden, bezahlt sie aber nicht und gewährt auch keinen Freizeit­ausgleich. Inwieweit müssen sich das Arbeitnehmer gefallen lassen?

Donnerstag 2. Februar 2012

1.) AG Düsseldorf: Haftung eines Strohmann-Geschäftsführers für gewerbsmäßigen Betrug
Ein Scheingeschäftsführer haftet nicht für die gewerbsmäßig begangenen Betrugsstraftaten des tatsächlichen Handelnden in einem Internetshop, wenn er keine Kenntnis von diesen Straftaten hatte

2.) OLG München: Zwischen "Volkswagen" und anderen "Volks“-Zeichen keine Verwechslungsgefahr
Volkswagen kann keine markenrechtlichen Ansprüche daraus herleiten, dass der Springer-Verlag andere "Volks"-Zeichen (insbesondere "Volks.Inspektion" und "Volks.Reifen") benutzt. Insoweit fehlt es an der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr. Die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke "Volkswagen" wird nicht beeinträchtigt.

3.) VG Hannover: Journalist hat kein Auskunftsanspruch hinsichtlich Kosten von Schutzmaßnahmen für Wohnhaus von Christian Wulff
Das VG Hannover lehnt mit Beschluss vom 24.02.2012 den Antrag eines Journalisten ab, der Auskunft begehrt über die Gesamtkosten für bauliche und sonstige Maßnahmen zum Schutze des damaligen Ministerpräsidenten Wulff auf seinem Grundstück in Burgwedel wollte.

4.) Ist ein Hinweis in der Berichterstattung auf eine (frühere) Parteimitgliedschaft zulässig?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen in der Berichterstattung auf eine Parteimitgliedschaft hingewiesen werden darf.

5.) Dislike! Wettbewerbsrechtliche Haftung für Betätigung des „gefällt mir“-Buttons bei Facebook
Wer auf Facebook-Werbeseiten den „gefällt mir“-Button betätigt und selbst ein wirtschaftliches Interesse an der Werbeseite hat, kann nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Münster unter Umständen für Rechtsverstöße auf dieser Seite auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

6.) LG Bochum zum Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen
Die Zeit der Massenabmahnungen scheint zwar vorbei zu sein, aber dennoch spielt das Thema Rechtsmissbrauch im Wettbewerbsrecht noch immer eine Rolle. Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens spreche unter anderem, dass der Abmahner seinen geltend gemachten Anspruch nicht gerichtlich weiter verfolgt, entschied das LG Bochum.

Mittwoch 1. Februar 2012

1.) OLG Düsseldorf: Deutsche Post AG nicht zu PostIdent-Verfahren verpflichtet
Die Deutsche Post AG ist nicht verpflichtet, für ihre Konkurrenten das PostIdent-Verfahren anzubieten. Die diesbezügliche Weigerung der Deutsche Post AG verstößt weder gegen Kartellrecht noch ist sie wettbewerbswidrig.
2.) GEMA nimmt Stellung zu Creative Commons
Die französische Musik-Verwertungsgesellschaft SACEM hat dieses Jahr ein Projekt gestartet, das ihren Mitgliedern die Lizenzierung von Inhalten unter Creative Commons gestattet. Damit ist es möglich, Eigenkompositionen unter dieser Lizenz anzubieten, ohne auf die Vergütungsmodelle der Verwertungsgesellschaft zu verzichten.
3.) Smartphone-Patente: EU-Wettbewerbsverfahren gegen Samsung
Die EU-Kommission hat eine Untersuchung der Geschäftspraktiken des südkoreanischen Elektronikkonzerns Samsung eingeleitet. Die Kommission prüfe, ob Samsung seine Patentrechte auf dem europäischen Mobiltelefon-Markt missbraucht hat, um Konkurrenten zu verdrängen, teilte die oberste EU-Wettbewerbsbehörde am Dienstag in Brüssel mit.
4.) Schwere Vorwürfe wegen Arbeitsbedingungen bei Apple und Samsung
Sowohl gegen Apple als auch gegen Samsung werden in letzter Zeit Vorwürfe wegen schlechter Arbeitsbedingungen geäußert. Bei Apple geht es um Zulieferbetriebe in Asien.
5.) Nutzer bereiten Klage gegen Megaupload-Datenlöschung vor
Ob legal oder illegal spielt keine Rolle: In wenigen Tagen könnte die Vernichtung aller Daten beginnen, die auf Megaupload-Servern lagern. Der Schritt ist umstritten - und dürfte dem FBI eine Sammelklage ehemaliger Nutzer des Dienstes einbringen.
6.) Bundesprüfstelle nimmt Dead Island von B-Liste
Dem Actionspiel Dead Island droht nach Auffassung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) doch keine Beschlagnahmung - deshalb steht es nicht mehr im B-Teil der Index-Liste.
7.) Bundesrat will alle Sportwetten steuerpflichtig machen
Der Bundesrat strebt eine Besteuerung sämtlicher Sportwetten an und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten eingebracht. Bisher seien nur Wetten erfasst worden, die im Inland veranstaltet werden, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Nach der Neuregelung sollen Wetten auch dann besteuert werden, wenn der Spieler bei Abschluss des Wettvertrages zum Beispiel über Internet bei einem ausländischen Anbieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
8.) DSL-Anbieter muss nach Umzug bei Möglichkeit Anschluss stellen
Vor einiger Zeit hatte das Landgericht Koblenz entschieden, dass ein Kunde, der umzieht, dies dem Provider anzeigt und nach gesetztem Fristablauf trotz technischer Möglichkeit immer noch keinen neuen Anschluss hat, von (s)einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Da der Provider in diesem Fall Revision eingelegt hat, sollte die Sache am beim BGH verhandelt werden. Wie inzwischen bekannt wurde, hat der Provider aber kurz vor der Entscheidung des BGH die Revision zurück gezogen. Die Entscheidung aus Koblenz ist damit nun rechtskräftig. Was das angesichts anderer Entscheidungen für den betroffenen Anschlussinhaber bedeutet.
9.) Streamingdienst Deezer einigt sich mit Gema
Der französische Musik-Streamingdienst Deezer und die Verwertungsgesellschaft Gema haben auf der Musikmesse Midem eine Lizenzvereinbarung über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikstücken getroffen. Er ist somit einer der ersten Musikstreaming-Dienste, der seine Musik mit Einverständnis der Musikverwertungsgesellschaft in Deutschland anbietet.
10.) Domain-Weiterleitung: Google kann Bloginhalte auf Länderbasis sperren
Ein Sperrmechanismus, der Twitter letzte Woche viel Kritik einbrachte, wird offenbar auch bei dem Google-Dienst Blogger angewendet. So sollen Inhalte in einigen Ländern verschwinden können, während sie im Rest der Welt noch angezeigt werden.
11.) Arglistige Täuschung: Arbeitnehmer verschwieg ärztliches Nachtarbeitsverbot
Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrags bewusst über persönliche Eigenschaften täuscht, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, rechtfertigt das die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis ist damit sofort beendet. Dies hat das hessische Landesarbeitsgericht entschieden.

Dienstag 31. Januar 2012

1.) Apple gegen Samsung wegen Galaxy Tab 10.1: Entscheidung OLG Düsseldorf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat heute (31.01.2012) im Geschmacksmuster-Streit um das Design des Tablett-Computers entschieden, dass das von Apple erwirkte Verkaufsverbot rechtmäßig ist.

2.) Musikindustrie scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Heise-Urteil
In dem langwierigen Verfahren gegen den Heise Zeitschriften Verlag ist die Musikindustrie endgültig gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, die zum Ziel hatte, ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auf Fehler hin überprüfen zu lassen. Der BGH hatte im Oktober 2010 entschieden, dass heise online im Rahmen der Berichterstattung einen Link zur Homepage eines Software-Herstellers setzen durfte, der ein Programm zur Umgehung des DVD-Kopierschutzes anbietet.

3.) GVU: Haftungsprivileg für Hostprovider soll überprüft werden: Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses bei der Beweislast
In ihrer Pressemitteilung hinterfragt die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) die in § 10 TMG geregelte eingeschränkte Haftung für Hostprovider. Sie fordert eine Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses bei der Beweislast für solche File- und Streaminghoster, die das Hochladen von viel nachgefragten Dateien finanziell belohnen. Bisher gilt, ein Diensteanbieter ist zunächst nicht verantwortlich für die von seinen Nutzern hochgeladenen Inhalte, solange er keine Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat.

4.) LG Berlin verbietet Air Berlin und Ryanair Werbung mit irreführenden Preisen
Das Berliner Landgericht hat es den Fluggesellschaften Air Berlin und Ryanair untersagt, im Internet mit irreführenden Flugpreisen zu werben. Air Berlin muss künftig die Preise immer inklusive Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlägen ausweisen. Ryanair wurde dazu verurteilt, auch die Bearbeitungsgebühr für die Ticketzahlung in den Flugpreis einzurechnen.

5.) OLG Köln: Filesharing - Zur Zuverlässigkeit einer Software zur IP-Ermittlung
Das OLG Köln hat kürzlich eine interessante Entscheidung gefällt. Die erforderliche Zuverlässigkeit der Software ist demnach nur bei einer Untersuchung gegeben, die Fehler ausschließt.

Donnerstag 26. Januar 2012

Ehemaliges Forenmitglied hat keinen Anspruch auf Löschung sämtlicher Beiträge: Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt, was die Nutzer beachten müssen!

Es ist doch gar nicht so leicht, die eigenen Spuren im Internet zu tilgen. Das Amtsgericht Ratingen wies die Klage eines Anwenders ab, der über tausend seiner eigenen Beiträge aus einem öffentlichen Internet-Forum entfernt haben wollte. Rechtsanwalt Christian Solmecke kommentiert den Entscheid und erklärt die aktuelle Rechtssprechung passend zum Thema.

Nutzer von Internet-Foren lesen sich bei der Anmeldung nur selten die so genannten "Board-Regeln" durch. Doch: "Ein Blick auf die AGB des Internetforums lohnt sich - so können sich die Nutzer spätere Streitigkeiten mit dem Betreiber ersparen", meint Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke.
Wie das AG Ratingen (Urt. v. 29.06.2011, Az. 8 C 486/10) feststellte, hat ein Forenmitglied grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass alle von ihm verfassten Beiträge gelöscht werden. Der Kläger hatte in einem Internetforum ca. 1.000 Beiträge verfasst. Die von der beklagten Betreiberin des Forums aufgestellten "Board-Regeln" bestimmten, dass ein Anspruch auf Löschung der Beiträge nicht besteht.
Kläger möchte 1.000+ Foren-Beiträge gelöscht wissen, Gericht lehnt dies ab
Nach Löschung des Accounts entfernte die Beklagte die Beiträge des Klägers, die private Daten wie Kontaktdaten und Bilder enthielten. Die Löschung sämtlicher Foren-Beiträge lehnte sie dagegen ab. Hiergegen klagte das ehemalige Mitglied des Internet-Forums und verlangte von der Betreiberin die Entfernung aller von ihm verfassten Beiträge.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger habe die Beiträge in Kenntnis der "Board-Regeln" gepostet. Indem er diesen Regeln nicht widersprach, akzeptierte er sie als Inhalt des Vertrags.
Ein Löschungsanspruch ergebe sich auch nicht aus urheberrechtlichen Vorschriften. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass seine Foren-Beiträge urheberrechtlich geschützt seien. Nach § 2 Abs. 2 UrhG genießen nur persönliche, geistige Schöpfungen Schutz durch das Urheberrecht. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hätte der Kläger hinsichtlich jedes einzelnen Beitrags darlegen müssen. Auch ein Vernichtungsanspruch nach § 98 UrhG lag nicht vor, da die bloße Nichtlöschung keine Vervielfältigung darstellt.
Eine taugliche Anspruchsgrundlage konnten die Richter außerdem nicht aus dem Datenschutzrecht herleiten. Beiträge des Klägers, die personenbezogene Daten enthielten, wurden bereits durch den Forenbetreiber gelöscht.
RA Solmecke: Erst über die Foren-Regeln informieren, dann erst Beiträge schreiben
Rechtsanwalt Christian Solmecke kommentiert das Urteil: "Nutzer von Internet-Foren sollten sich bei ihrer Anmeldung umfassend über die geltenden Bedingungen des Forums informieren. Ist man nicht damit einverstanden, dass eigene Blogbeiträge auch nach Löschung des Accounts noch abrufbar bleiben, sollte man von einer Registrierung absehen. Wichtig ist jedoch auch die Aussage der Richter, dass ein Anspruch auf Löschung dann bestehen kann, wenn die Postings urheberrechtlich geschützt sind oder datenschutzrechtlich relevante Informationen enthalten."
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Löschung von Blogbeiträgen treten immer häufiger auf. Meist geht es dabei um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten (vgl. Beschluss des LG Berlin v. 21.06.2011 - Az. 27 O 335/11 zur Haftung für ehrverletzenden Blogbeitrag auf blogger.com; Urt. des BGH v. 25.10.2011 - Az. VI ZR 93/10 zur Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Google-blogspot; LG Hamburg, Urt. v. 21.01.2011 – Az. 325 O 175/10 zum Löschungsanspruch eines Unternehmens).
Dieser Fall zeigt, dass auch abseits von persönlichkeitsrechtsverletzenden Beiträgen ein Interesse an der Löschung von Postings bestehen kann. Sehen jedoch weder die AGB des Forums noch gesetzliche Bestimmungen einen Löschungsanspruch vor, geht der Betroffene leer aus.

Samstag 21. Januar 2012

K.O.-Schlag gegen Megaupload: Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt, was die Nutzer jetzt zu befürchten haben!

Der Filehoster "Megaupload" ist offline. Viele ehemalige Nutzer von "Megaupload" fragen sich nun, ob sie zivil- oder strafrechtliche Folgen befürchten müssen. Der Internetrechtsexperte Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt die Rechtslage.

Der Filehoster "Megaupload" ist offline. Wie die US-Justiz am Donnerstagabend mitteilte, wurden vier Personen, darunter auch der mutmaßliche Betreiber Kim Dotcom aka. Kim Schmitz, in Neuseeland festgenommen. Ihnen wird vorgeworfen, durch den Betrieb von "Megaupload" einen Schaden von mehr als 500 Millionen Dollar verursacht zu haben.
Viele ehemalige Nutzer von "Megaupload" fragen sich nun, ob sie zivil- oder strafrechtliche Folgen befürchten müssen. Der Internetrechtsexperte Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt die Rechtslage:
"Bei der rechtlichen Beurteilung der Nutzung von 'Megaupload' muss man zwischen 'Uploadern' und 'Downloadern' unterscheiden. Die 'Uploader', also diejenigen, die Dateien wie Musik oder Filme auf den Server laden, werden in der Regel sehr stark zivil- und strafrechtlich verfolgt. Wurde urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen und der Link dazu, z.B. auf einer Linkressource, veröffentlicht, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Sie müssen mit Schadensersatzforderungen von rund 1000 bis 2000 Euro und der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen. Je nach Ausmaß der Urheberrechtsverletzungen drohen den 'Uploadern' hohe Geldstrafen oder sogar mehrjährige Haftstrafen.
Anders sieht es dagegen bei den „Downloadern“ aus. Auch sie begehen durch das Downloaden zwar eine Urheberrechtsverletzung, in aller Regel werden von ihnen jedoch keine IP-Adressen gespeichert, sodass dort keine Rückverfolgung möglich sein dürfte."
Die Verunsicherung der Nutzer ist dennoch groß. Was passiert, wenn die IP-Adressen doch gespeichert wurden? Können die auf den Servern gefundenen Adressen den Nutzern zugeordnet und gegen sie rechtliche Schritte eingeleitet werden?
Rechtsanwalt Solmecke hierzu: „Ich gehe nicht davon aus, dass die Nutzer von 'Megaupload' eine rechtliche Verfolgung durch die deutschen Behörden befürchten müssen. Zunächst ist unklar, welche Daten genau auf den Servern von 'Megaupload' gespeichert worden sind. Selbst wenn IP-Adressen gespeichert worden sind, sind diese nur innerhalb von sieben Tagen zurückzuverfolgen; das heißt, die Provider dürfen die zu der IP-Adresse gehörenden persönlichen Daten nur sieben Tage speichern. Die Übermittlung der IP-Adressen aus den USA zu den deutschen Behörden wird garantiert deutlich länger dauern."
Die Nutzer dürften also wahrscheinlich noch glimpflich davonkommen, zumindest dann, wenn sie nur "gedownloaded" haben. Anders jedoch die Betreiber von „Megaupload“.
Rechtsanwalt Solmecke erklärt, was Kim Schmitz und Co. nun erwartet: "In Deutschland ist umstritten, ob der Betrieb einer Plattform wie 'Megaupload' überhaupt illegal ist, da diese auch zu legalen Zwecken genutzt werden kann. Es können beispielsweise große Dateienmengen von den Rechteinhabern selbst getauscht werden. Der Sharehoster 'Rapidshare' ist beispielsweise von dem OLG Düsseldorf von der Haftung für Urheberrechtsverletzungen freigesprochen worden. Das OLG Köln vertrat hierzu noch eine andere Auffassung. Dies zeigt, dass die Rechtslage in Deutschland derzeit noch sehr umstritten ist. Die US-Behörden sehen dagegen scheinbar bereits in dem Betrieb von 'Megaupload' eine Urheberrechtsverletzung. Wenn man dies so sieht, drohen den Betreibern wohl auch nach US-Recht mehrjährige Haftstrafen sowie Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe."
Problematisch ist aus Sicht von Rechtsanwalt Solmecke auch der Umgang der US-Justiz mit den legalen Daten, die auf den Servern von "Megaupload" zum Download bereitgehalten wurden: "Nutzer, die eigene Dateien, wie z.B. Urlaubsfotos, auf 'Megaupload' hochgeladen haben, kommen nun an diese Daten nicht mehr heran. In dieser Hinsicht verhalten sich die US-Behörden, die die Plattform ohne Rücksicht auf Verluste dicht gemacht haben, gewissermaßen wie 'Wild-West-Sherrifs'. 'Rapidshare' hat in der Vergangenheit stets betont, dass der größte Teil der gespeicherten Daten legal sei. Insofern muss man sich die Frage stellen, ob hier nicht auch Ansprüche gegen den US-amerikanischen Staat bestehen. Selbst wenn diese Ansprüche nach deutschem Recht möglicherweise bestehen, dürften sie in der Sache jedoch später schwer durchzusetzen sein."
Kontaktaufnahme mit RA Christian Solmecke
Christian Solmecke steht den Medien gern unter der Telefonnummer 0221 - 951 563 0 oder per E-Mail an
info@wbs-law.de für weiterführende Kommentare oder für Originaltöne zur Verfügung.
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Samstag 14. Januar 2012

Oberlandesgericht Düsseldorf bezeichnet Filesharing Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung - Rechtsanwalt Solmecke: Tausende von Abmahnungen sind unwirksam

Post vom Anwalt: Das kann nix Gutes sein. Zigtausend deutsche Familien wurden in den letzten Monaten abgemahnt - weil von ihrem Internet-Account aus geschützte Musik- und Videodateien in einer Tauschbörse zum freien Kopieren angeboten wurde. Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einer zu pauschalen Abmahnung eine Absage erteilt. Rechtsanwalt Christian Solmecke kommentiert: Tausende von Abmahnungen könnten nun unwirksam sein!

In einem jetzt veröffentlichten bemerkenswerten Beschluss vom 14.11.2011 (Aktenzeichen I–20 W 132/11) stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass eine von der Hamburger Kanzlei Rasch verschickte Abmahnung zu pauschal verfasst und daher unwirksam ist. Sie ist als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung anzusehen, für die keinerlei Abmahngebühren verlangt werden kann.
In ihrer Entscheidung gehen die Richter auch darauf ein, dass in der Abmahnung die konkret getauschten Musikstücke hätten bezeichnet werden müssen. Dies war jedoch, zumindest bei den älteren von der Kanzlei Rasch verschickten Abmahnungen, nicht der Fall.
In dem Verfahren entschied das Gericht über die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe wendete. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht hatte daher zu prüfen, ob der Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung der Abmahnkosten hinreichende Erfolgsaussichten hat.
Richter: Abmahnung genügt nicht den Mindestanforderungen
Diese Voraussetzung lag nach Auffassung der Richter in diesem Fall vor, da die Abmahnung den Mindestanforderungen nicht genügte.
Zu diesen Mindestvoraussetzungen gehört auch, dass Beweise für die Rechteinhaberschaft vorgelegt werden. Es genügt nicht, dass lediglich das Anbieten von Musikwerken über eine Internet-Tauschbörse abgemahnt wird. Vielmehr muss der Abmahnende darlegen, dass ihm die entsprechenden Rechte an den abgemahnten Werken tatsächlich zustehen. Vertritt die abmahnende Kanzlei mehrere Rechteinhaber, muss eine eindeutige Zuordnung der Werke zu den jeweils Berechtigten erfolgen.
Das Gericht äußert sich außerdem zu den Rechtsfolgen der Abgabe der vorgefertigten - zu weitreichenden - Unterlassungsverpflichtungserklärung. Bezieht sich die vorformulierte Unterlassungserklärung auf das gesamte Repertoire eines Rechteinhabers, muss er eine Liste dieser Werke beifügen. Ansonsten würde das Risiko, dass ein Werk zum Repertoire des Rechteinhabers gehört, auf den Abgemahnten abgewälzt. Dies ist nach AGB-Recht, das auf vorformulierte Unterlassungserklärungen anwendbar ist, als unwirksam anzusehen.
Im Übrigen gesteht der Senat dem Betroffenen auch zu, die Tatsache, dass Musikdateien über seinen Internetanschluss getauscht wurden, mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für die spätere prozessuale Beweisführung dar. Bislang gingen die Gerichte davon aus, dass die Betroffenen detailliert beschreiben müssen, wer, wann und wo Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte. Teilweise gingen die Gerichte – so zuletzt das Amtsgericht München (Urteil vom 23.11.2011 Az. 142 C 2564/11) vgl.
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/kein-computer-kein-wlan-trotzdem-muss-rentnerin-abmahnkosten-wegen-filesharing-tragen-17951/ – sogar so weit, dass die Betroffenen nachweisen mussten, welche Fehler im Rückverfolgungsprozess denn aufgetreten sind bzw. wie sie wohl ins Visier der Ermittlungen gekommen sein können.
RA Solmecke: Betroffene könnten gezahlte Abmahngebühren zurückfordern
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke kommentiert dem Beschluss:
"Die Entscheidung führt in der Konsequenz dazu, dass Tausende Filesharing Abmahnungen als unwirksam anzusehen sind. Das Oberlandesgericht geht in seiner Entscheidung sogar so weit, dass selbst die unterzeichnete vorformulierte Unterlassungserklärung unwirksam ist, da sie den Schuldner – also den Tauschbörsen-Nutzer – unangemessen benachteiligt. Theoretisch könnte diese Entscheidung auch dazu führen, dass jetzt einige Betroffene bereits gezahlte Abmahngebühren wieder zurückfordern können. Explizit äußert sich das Oberlandesgericht Düsseldorf zu dieser Frage allerdings nicht. Im Übrigen muss noch im Einzelfall geprüft werden, ob die Zahlung nicht im Wege der vergleichsweisen Einigung erfolgte. Zumindest ist jedoch klar, dass von denjenigen Tauschbörsen Nutzern, die bislang die Zahlung verweigert haben, jetzt keinerlei Abmahngebühren mehr verlangt werden können. Seit einiger Zeit nennt die Hamburger Kanzlei Rasch in ihren Abmahnungen die getauschten Titel, bezieht die vorgefertigte Unterlassungserklärung aber nach wie vor auf das gesamte Werkrepertoire des jeweiligen Rechteinhabers. “
Die Entscheidung aus Düsseldorf könnte also weitreichende Folgen für zukünftige Filesharing-Verfahren haben. Wichtig ist aus Sicht der Betroffenen vor allem die Feststellung, dass die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung und vorformulierte Unterlassungserklärung gestiegen sind.
Die komplette Entscheidung des OLG Düsseldorf ist hier zu finden:
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-rasch-rechtsanwaelte/oberlandesgericht-dusseldorf-bezeichnet-filesharing-abmahnung-als-vollig-unbrauchbare-anwaltliche-dienstleistung-az-i-20-w-13211-19029/
Wichtige Links:
Entscheidung des OLG Düsseldorf:
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-rasch-rechtsanwaelte/oberlandesgericht-dusseldorf-bezeichnet-filesharing-abmahnung-als-vollig-unbrauchbare-anwaltliche-dienstleistung-az-i-20-w-13211-19029/
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Rechtsanwalt Solmecke warnt vor Faxen der Branchenbuch-Anbieter: Wer nicht guckt, zahlt bis zu 2.000 Euro! Neues BGH-Urteil stärkt Betroffenen den Rücken!

Vor allem neu gegründete Unternehmen erhalten immer wieder Anschreiben von so genannten Branchenbuch-Anbietern, die versprechen, eine Firmenadresse im Web zu veröffentlichen und somit zu bewerben. Rechtsanwalt Christian Solmecke warnt frisch gebackene Firmenchefs: Was oft so aussieht wie ein simpler Korrekturabzug, ist tatsächlich ein neuer Vertrag, der bei einer schnellen Unterschrift bis zu 2.000 Euro teuer werden kann. Ein neues Urteil des BGH stärkt nun die Position der Betroffenen.

Gewerbetreibende bekommen täglich viele Briefe, Faxe und E-Mails. In der allgemeinen Bürohektik bleibt in der Regel viel zu wenig Zeit, um sich angemessen mit den Schreiben zu beschäftigen. Alles wird schnell beantwortet, dabei kann man leicht das Kleingedruckte übersehen. Diese Tatsache machen sich einige Anbieter von Internet-Branchenverzeichnissen zunutze, um viel Geld zu verdienen.
Sie verschicken Angebotsschreiben meist per Fax, die auf den ersten Blick nicht wie eine Werbung aussehen, sondern den Eindruck vermitteln, zwischen dem Anbieter und dem Empfänger bestehe bereits eine Geschäftsbeziehung.
Der Gewerbetreibende wird in dem Schreiben mit der Anmutung eines Korrekturausdrucks dazu aufgefordert, die ausgewiesenen Adressdaten zu überprüfen und fehlende Daten zu vervollständigen. Füllt er das Formular daraufhin aus und sendet es unterschrieben und mit aufgedrücktem Firmenstempel zurück, freut sich der Anbieter. Er sieht nämlich in dem ausgefüllten Formular einen neuen Vertragsabschluss über eine kostenpflichtige Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis. Oft ist im Kleingedruckten eine Vertragslaufzeit von mindestens zwei Jahren bei jährlichen Kosten von bis zu 1.000 Euro vorgesehen.
Von diesem Vertrag wissen die Gewerbetreibenden natürlich nichts - sie haben den Passus überlesen. Wenn dann die Rechnung kommt, fallen sie aus allen Wolken. Schließlich ist der Nutzen der Internet-Branchenbücher einen solch hohen Betrag kaum wert. Noch dazu gibt es zahlreiche Internet-Branchenverzeichnisse, die eine komplett kostenlose Eintragung anbieten.
Verschleierung des Werbecharakters
Dieser eben geschilderten Praxis erteilte der BGH (Urt. v. 30.06.2011, Az. I ZR 157/10) in einem jetzt veröffentlichten Urteil zumindest in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht eine Absage.
Die Klägerin, die das Verzeichnis "Gelbe Seiten" herausgibt, kann von der beklagten Anbieterin des Internet-Branchenverzeichnis Unterlassung der Versendung des Anschreibens nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG verlangen.
Das von der Beklagten versendete Schreiben verschleiere den Werbecharakter, indem es den falschen Eindruck erwecke, es handele sich um eine Möglichkeit zur Aktualisierung der Daten im Rahmen eines bestehenden Vertrags. Dies begründet das Gericht insbesondere damit, dass das Schreiben nicht die für Werbung typische Anpreisung der Dienstleistung enthält. Hinweise auf die Bedingungen der Inanspruchnahme der angebotenen Leistung waren dabei an unauffälliger Stelle in einem eng gedruckten Fließtext versteckt. Bei flüchtiger Betrachtung, die auch im Geschäftsleben zum Teil üblich sei, erwecke die Werbung daher den Eindruck, die Leistung sie bereits bestellt. Auf diese Weise werde ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise über den Werbecharakter des Schreibens getäuscht. Diese Verschleierung sei auch geeignet, die Empfänger zu einem Vertragsschluss mit der Beklagten zu veranlassen.
Das beklagte Unternehmen „Neue Branchenbuch AG“ darf das wettbewerbswidrige Anschreiben daher nicht mehr versenden. Dennoch ist Vorsicht geboten - es kursieren weiterhin zahlreiche Schreiben dieser Art.
RA Solmecke warnt alle Gewerbetreibenden
Der Medienrechtsexperte Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke aus Köln warnt daher alle Gewerbetreibenden vor Schreiben von Internet-Branchenbuchanbietern: "Die Kostenpflichtigkeit des Angebots ist meist im Kleingedruckten versteckt. Empfänger solcher Schreiben sollten sich daher nicht auf ihren ersten Eindruck verlassen, sondern sich die Vertragsbedingungen genau durchlesen."
Ist das Formular bereits ausgefüllt und zurückgesendet worden, folgt oft die erste Rechnung. Doch auch dann ist es laut Solmecke noch nicht zu spät, sich zu wehren: "Die Anbieter nennen oft zahlreiche Urteile, die belegen sollen, dass der Betroffene verpflichtet ist zu zahlen. Doch es existieren mindestens genauso viele Urteile, die eine Zahlungspflicht ablehnen. Aus unserer Sicht liegt in diesen Fällen meist schon gar kein Vertrag vor, zumindest ist aber in der Regel eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich."
Wichtige Links:
Weiterführende Informationen zum Thema
:
http://www.wbs-law.de/branchenbuch-abzocke-wie-kann-ich-mich-wehren/
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Mittwoch 21.12.2011

RA Solmecke meldet: Rentnerin muss Abmahnkosten wegen Filesharing bezahlen - und hat gar keinen Computer!

Eine Rentnerin hat weder einen Computer noch ein WLAN. Trotzdem hat das Amtsgericht München die Rentnerin auf Erstattung von Abmahnkosten von 651,80 Euro wegen Filesharing verurteilt. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE kommentiert den Vorgang: "Es ging um einen raubkopierten Hooligan-Film."

Die Angst davor, eine Abmahnung aufgrund eines angenommenen Filesharing-Verstoßes zu erhalten und trotz eigener Unschuld auch noch dafür zahlen zu müssen, sie steigt weiter. Das Urteil vom Amtsgericht München, das am 23. November 2011 (Az. 142 C 2564/11) verkündet wurde, trägt zur allgemeinen Verwirrung bei: Eine Rentnerin wurde auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro verurteilt, obwohl sie klar belegen konnte, dass sie weder einen Computer noch einen WLAN-Router besaß.
Rentnerin lädt Hooligan-Film illegal per Filesharing ins Internet hoch?
Da staunte die Empfängerin sicherlich nicht schlecht. Einer Rentnerin wurde vorgeworfen, im Januar 2010 einen Hooligan-Film über ein Filesharing-System anderen Menschen zum Download angeboten zu haben. Dieses öffentliche Angebot des Films rief den Anwalt des Rechteinhabers auf den Plan, er verschickte eine Abmahnung.
Die Rentnerin gab zur Vermeidung weiterer Kosten vorgerichtlich - und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - eine modifizierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Der klagende Rechtinhaber forderte anschließend aber trotzdem noch die Erstattung der Abmahnkosten (€ 651,80) sowie Schadensersatz (€ 68,20) ein - und zwar vor dem Amtsgericht München.
Das Amtsgericht München kam richtigerweise zu dem Ergebnis, dass ein Schadensersatzanspruch nicht zu begründen sei. Dazu müsse die Rentnerin schon eindeutig als Täterin identifiziert werden. Trotzdem sollte die Beklagte die Abmahnkosten tragen, weil doch davon auszugehen sei, dass der Film zumindest über ihren Internet-Anschluss angeboten worden sei.
Fakt war aber: Die Beklagte lebte alleine und war pflegebedürftig. Sie besaß zwar vertraglich einen Internet-Anschluss, aber nur deswegen, weil es ihr nicht möglich war, vorzeitig aus einem 2-Jahres-Vertrag auszuscheiden. Ihren Computer hatte sie ein halbes Jahr vor der behaupteten Rechtsverletzung verkauft und nur noch ein Telefon besessen. Die Rentnerin besaß auch keinen WLAN-Router und keine eigene E-Mail-Adresse. Die Beklagte erklärte auch, dass keine dritte Person Zugriff auf ihren nur theoretisch vorhandenen Internetanschluss gehabt habe.
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE: "Die Rentnerin hat bestritten, dass die fragliche Datei über ihren Internet-Anschluss angeboten wurde. Derzeit gehen wir davon aus, dass es bei der Ermittlung oder Rückverfolgung der IP-Adresse zu einem Fehler gekommen ist.“ So lange die Betroffene hier allerdings nicht sagen kann, um was für einen Fehler es sich handelt, scheint sie jedenfalls vor dem AG München nicht mehr aus der Nummer herauszukommen.
Rechtsanwalt Christian Solmecke: Beweislast wird umgekehrt
"Aus meiner Sicht handelt es sich um ein eindeutiges Fehlurteil", stellt Rechtsanwalt Solmecke, der über 16.000 Filesharer vertritt, fest. "Wir werden Berufung einlegen und schauen, was das Landgericht München dazu zu sagen hat. Was soll die arme Frau denn noch tun? Ohne W-LAN und ohne Computer kann sie einfach keinen Fehler gemacht haben. Das Amtsgericht München hätte nach meiner Auffassung, wie auch in einem anderen Fall das LG Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, AZ: 17 O 39/11), die Klage schlichtweg abweisen müssen, weil eine Verantwortlichkeit nicht feststand.“
Das vollständige Urteil und weiterführende Ausführungen zum Thema können hier abgerufen werden:
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/kein-computer-kein-wlan-trotzdem-muss-rentnerin-abmahnkosten-wegen-filesharing-tragen-17951/
Homepage der Kanzlei:
http://www.wbs-law.de/
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http://www.wbs-law.tv
RSS-Feed:
http://www.wbs-law.de/news/feed/
iPhone-App:
http://itunes.apple.com/de/app/id449210590?mt=8#

Mittwoch 7. 12. 2011

U+C verkauft Filesharing-Forderungen in Höhe von 90 Millionen Euro: RA Solmecke mit erster Einschätzung der Lage!

Wie der Branchendienst heise online heute berichtet, verkauft die Regensburger Kanzlei U+C Forderungen ihrer Mandaten aus Filesharing-Abmahnungen in Höhe von 90 Millionen Euro. Offenbar geht es um Ansprüche, die sich aus 70.000 Abmahnungen ergeben. Die Forderungen sollen offenbar in mehreren Paketen versteigert werden. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE kommentiert den Vorgang.

Zur Herkunft der Forderungen heißt es auf der Internetseite von U+C (http://auktion.urmann.com/): "Es handelt sich überwiegend um Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen im Internet aus dem Bereich 'adult entertainment'."
Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, die über 16.000 Filesharer vertritt, bezeichnet das Vorgehen von U+C als den "ungewöhnlichsten Schritt einer Kanzlei seit Beginn der Filesharing-Abmahnungen vor sechs Jahren."
Nach Ansicht des Medienrechtlers ist die Auktion mit vielen Fragezeichen verbunden: "Den Filesharing-Abmahnungen lagen oft strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder zivilrechtliche Auskunftsansprüche zugrunde. Es wird im Einzelfall nicht unproblematisch sein, diese sensiblen Daten an Dritte weiterzugeben, um sie dann in möglichen Gerichtsverfahren einzusetzen." Ohne diese anspruchsbegründenden Informationen sei die spätere gerichtliche Durchsetzung der Forderungen nur schwer möglich.
"Ob die Forderungen in Höhe von knapp 1.300 Euro pro Abmahnung berechtigt sind, steht ohnehin in den Sternen", stellt Solmecke fest. "Unklar ist zum Beispiel, ob nicht in vielen Fällen die Abmahngebühren auf 100 Euro gedeckelt waren. Die Höhe von Schadensersatzansprüchen ist ebenfalls heillos umstritten. Außerdem droht die Verjährung, wenn die Forderungen älter als drei Jahre sind."
Als Käufer kommen nach Ansicht des Anwalts insbesondere professionelle Inkassounternehmen in Betracht, die den Betroffenen mit ihren standardisierten Verfahren Druck machen können.
Möglicherweise erfolgt der Verkauf der Forderungen auch aus einem ganz anderen Hintergrund. Bei einer Abmahnung schuldet der abmahnende Rechteinhaber seinem Anwalt zunächst einmal die Abmahngebühren. Bezüglich dieser Schulden hat er einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten, der offenbar jetzt Gegenstand der zu versteigernden Forderungen ist. Ließ sich der Erstattungsanspruch mit herkömmlichen Abmahnungen bislang möglicherweise nur schwer durchsetzen, könnte es Inkassobüros gelingen, zumindest einen Teil davon wieder einzubringen.
Es steht also zu befürchten, dass viele tausend Filesharer künftig mit Post von Inkassounternehmen rechnen müssen, sofern letztere bei der Auktion, die noch bis zum 12. Dezember 2011 läuft, zuschlagen.
Weiterführende Informationen:
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-u-c-rechtsanwaelte/uc-verkauft-filesharing-forderungen-in-hohe-von-90-millionen-euro-17307/
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Mittwoch 23.11.2011

RA Solmecke analysiert Facebook, Google+, YouTube, Twitter und Xing: Das bedeuten die Nutzungsbedingungen der sozialen Netzwerke wirklich!

Wer bei Facebook Fotos einstellt, gibt für alle Zeiten sämtliche Rechte an den Bildern ab. So heißt es oft. Aber stimmt das wirklich? Und wie sieht das bei den anderen sozialen Netzwerken aus? Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich die Nutzungsbedingungen von Facebook & Co ganz genau angesehen und seine Analyse in einer sechsteiligen Serie im Web zusammengefasst.

Wer Mitglied eines sozialen Netzwerks wird, akzeptiert damit auch die Nutzungsbedingungen der Betreiber. Die seitenlangen juristischen Ausführungen liest sich nur leider niemand durch. Und so akzeptieren Millionen Nutzer in der Regel blind, was ihnen in den AGBs vorgeschrieben wird. Nur einige Floskeln aus den Nutzungsbedingungen schaffen es auf Umwegen ins Bewusstsein der Anwender. So hält sich hartnäckig die Aussage, dass etwa Facebook-Nutzer alle Rechte an den eingestellten Fotos unwiderruflich an das Netzwerk übertragen.
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE: "Die sozialen Netzwerke feiern enorme Erfolge. Inzwischen ist jeder zweite Deutsche bei Facebook online. YouTube ist bei der Jugend populärer als der Fernseher. Und auch Google+, Twitter und das Business-Netzwerk Xing gehören zu den beliebtesten Angeboten im Netz. Aus diesem Grund haben wir uns gezielt die Nutzungsbedingungen dieser fünf Netzwerke angesehen und sie aus der Sicht eines Anwalts analysiert."

Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke: Abtretung von Rechten in den AGB von Facebook & Co
Die "Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke" (
http://www.wbs-law.de/tag/serie-nutzungsbedingungen-sozialer-netzwerke/) besteht aus sechs Teilen. Jeweils ein Teil der Serie beschäftigt sich mit einem Netzwerk, der sechste Teil stellt das Fazit vor. Rechtsanwalt Christian Solmecke stellt in den einzelnen Passagen alle Abschnitte der Nutzungsbedingungen vor, die wichtig für den Anwender sind, weil sie direkt seine Rechte betreffen - und diskutiert ihre Bedeutung und ihre Relevanz.

Christian Solmecke: "Immer wieder wird in Gesprächen darauf verwiesen, dass man vorsichtig sein muss, welche Fotos man bei Facebook einstellt, weil man alle Rechte an den Aufnahmen an Facebook abtritt. Richtig ist, dass der Anwender Facebook eine ' nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher Inhalte, die auf Facebook gepostet werden' überträgt. In Deutschland ist diese Verwendung aber auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt. Und es gilt: Die Lizenz endet grundsätzlich mit der Löschung des Inhalts bzw. des Nutzerprofils."
Es ist ebenso interessant wie wichtig, sich mit den verschiedenen AGB-Abschnitten der sozialen Netzwerke auseinanderzusetzen, um herauszufinden, welche Netzwerke die meisten Defizite im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit ihrer Nutzungsbedingungen aufweisen und welche sich einer rechtskonformen Lösung annähern. Einige der in den AGB aufgestellten Bedingungen sind empörend, andere rechtlich nicht durchsetzbar, wieder andere eindeutig auf den amerikanischen Einzugsbereich abzielend. Es gibt aber auch Netzwerke, die ihre Hausaufgaben gemacht haben, was den Datenschutz und andere Kritikpunkte anbelangt.
Zum Abschluss der Serie kommt Rechtsanwalt Christian Solmecke zum Fazit: "Wenig verwunderlich ist, dass Xing am besten auf das deutsche Urheberrecht ausgerichtet ist. Doch auch bei Google+ finden sich gute Ansätze im Hinblick auf eine rechtskonforme Einräumung von Nutzungsrechten. Facebook scheint die Besonderheiten des deutschen Rechts in Form einer Ergänzungsvereinbarung für deutsche Nutzer berücksichtigen zu wollen. Dagegen wirken die AGB von Twitter und Youtube leider meist wie eine 1:1 Kopie von US-Recht in deutsches Recht und sind daher von einer rechtskonformen Lösung am weitesten entfernt. Wir werden beobachten, wie sich die weitere Entwicklung der AGB dieser Netzwerke vollziehen wird."
Serie: "Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke":
http://www.wbs-law.de/tag/serie-nutzungsbedingungen-sozialer-netzwerke/
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Montag 31. Oktober 2011

RA Solmecke: Gewerblich genutzte Facebook-Seiten benötigen ein vollständiges Impressum!

Müssen Unternehmen, die eine kommerziell ausgerichtete Facebook-Seite betreiben, hier auch ein vollständiges Impressum bereitstellen? Ja. Zu diesem Schluss kam das LG Aschaffenburg in einem aktuellen Urteil und gab damit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dem Kläger statt. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE zeigt auf, warum dieses Urteil richtungsweisend ist.

Facebook, das ist in den Köpfen vieler Anwender noch immer so etwas wie eine rechtsfreie Spielwiese. Hier scheinen die normalen Regeln nicht zu gelten.
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE: "Wir haben bereits in der Vergangenheit davor gewarnt, dass die typische Facebook-Seite eines Teenagers für einen Abmahnanwalt bis zu 15.000 Euro wert sein kann - weil es eben ohne Erlaubnis nicht in Ordnung ist, Videos, Fotos und Texte aus urheberrechtlich geschützten Quellen zu veröffentlichen. Nur weil es im Facebook-Kontext noch keine Serienabmahnungen zu beklagen gibt, heißt das ja nicht, dass alles seine Richtigkeit hat."
Aufpassen müssen aber nicht nur die privaten Nutzer, sondern auch die Firmen. Immer mehr Unternehmen erkennen die große Marketing-Wirkung einer guten Facebook-Seite und werden hier aktiv. Dabei fehlt den neuen Seiten vor allem oft eins - ein ordentliches Impressum, das schnell und mit wenigen Klicks erreichbar ist, wie es nach § 5 TMG gefordert wird.
Hier kommt es bereits zu ersten Abmahnungen. Und diese haben durchaus Aussicht auf Erfolg, wie ein aktuelles Urteil (vom 19.08.2011 - 2 HK O 54/11) des LG Aschaffenburg erstmals ganz klar und deutlich beweist. Im einstweiligen Verfügungsverfahren musste das Landgericht einem Fall wegen unlauterem Wettbewerb nachgehen. Es ging um ein lokales Stadtjournal, das parallel zum eigenen Web-Portal auch noch eine kommerziell genutzte Facebook-Seite betrieb. Hier wurden zwar die Adresse und die Telefonnummer des Betreibers genannt, nicht aber die Gesellschaftsform. Weitere Fakten wären zwar auf der Web -Seite vorhanden gewesen, nicht aber auf der Facebook-Seite. Das bemängelte die Konkurrenz.
Das Gericht gab dem Antrag statt und argumentierte, dass die Beklagte die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat. Die Pflichtangaben seien nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden. Und noch einmal ganz deutlich: Die Impressumspflicht bestehe auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie z.B. Facebook.
Rechtsanwalt Christian Solmecke: "Wer eine kommerziell ausgerichtete Facebook-Seite betreibt, sollte bestrebt sein, unnötigen Abmahnungen aus dem Weg zu gehen. Aus diesem Grund müssen alle nach dem Telemediengesetz benötigten Informationen als Impressum in die Profil-Seite bei Facebook hineingeschrieben werden. Ein großes Problem ist, dass Facebook selbst auf die Präsentation eines Impressums nicht vorbereitet ist. Hier muss der Betreiber mit Einfallsreichtum vorgehen, um das Impressum trotzdem zu verankern. Wichtig ist, dass keine Information fehlt - etwa der vollständige Name des Betreibers oder die Gesellschaftsform."
Und er ergänzt: "Abmahnfähig sind übrigens auch fehlerhafte oder veralterte Angaben in einem Impressum. Wer demnach seine Anschrift, die Gesellschaftsform oder eine andere Zeile im Impressum ändert, muss sicherstellen, dass diese Infos auch überall in den Impressumsangaben der sozialen Netzwerke auf den neuesten Stand gebracht werden."

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Freitag 26. August 2011

Einstweilige Verfügung bleibt bestehen - Apple gewinnt gegen Samsung: RA Solmecke sieht Entscheidung aber auf wackligen Beinen!

Apple gewinnt im Rechtstreit gegen Samsung vor dem Landgericht Düsseldorf: Die einstweilige Verfügung von Apple bleibt bestehen und Samsung darf sein neues GalaxyTab 10.1 nicht in Deutschland vertreiben. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE kommentiert die Entscheidung kritisch und sieht sie bereits in der nächsten Instanz kippen.

Der Hintergrund: Die Schlacht wird längst nicht mehr im Handel geschlagen. Im Kampf um die Marktanteile werden längst schärfere Geschütze aufgefahren.
So hat Apple am 4. August 2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Samsung beim Landgericht Düsseldorf gestellt. Ziel dieser Verfügung war es, es Samsung Deutschland und der koreanischen Mutterfirma zu untersagen, das neue Produkt Galaxy Tab 10.1 in der EU (mit Ausnahme der Niederlande) zu nutzen. Wobei unter "nutzen" konkret herzustellen, einzuführen, anzubieten und in Verkehr zu bringen gemeint ist.
Apple argumentiert: Das Design des Galaxy Tab 10.1 würde dem des iPad sehr ähneln. Samsung würde den Ruf des Kultobjekts iPad auf diese Weise ausnutzen. Da Apple ein Gemeinschaftsgeschmackmuster für das Design des iPads besitzt, kann Apple aktiv gegen eine Nachahmung vorgehen. Apple beruft sich dabei auch auf Rechte aus dem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz. Im Anwaltsjargon klingt das so: Die hohe Wertschätzung des kopierten Produkts wird in unlauterer Weise ausgenutzt. Hierdurch entsteht die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung.
Die 14. Zivilkammer des Landgericht Düsseldorf hat die einstweilige Verfügung am 9. August 2011 (Az.: 14c 0 194/11) erlassen - ohne vorherige Anhörung von Samsung. Samsung legt erwartungsgemäß Widerspruch gegen die Verfügung ein - u.a. mit der Begründung, dass Apple das Design des iPad nicht erfunden habe, sondern es ganz ähnliche Designs auch schon in alten Science-Fiction-Filmen zu sehen gegeben habe.
Was ist heute passiert? Heute am 25. August 2011 gab es eine mündliche Verhandlung Landgericht Düsseldorf mit dem Ziel von Samsung, die einstweilige Verfügung im Eilverfahren wieder aufheben zu lassen.
Das Resultat der Verhandlung: Die Verfügung bleibt bestehen. Die Vorsitzende Richterin sah einen "übereinstimmenden Gesamteindruck" zwischen dem iPad und den später erschienenen Galaxy-Tabs. Samsung Deutschland ist es daher auch weiterhin untersagt, sein Galaxy Tab 10.1 in Deutschland sowie auch im übrigen europäischen Ausland mit Ausnahme der Niederlande zu vertreiben.
Gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf kann Samsung nun innerhalb von vier Wochen Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen und dort auf eine andere Rechtsansicht hoffen.
Einschätzung der Lage von RA Solmecke: Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienagentur schätzt die Lage wie folgt ein:
"Die Entscheidung des LG Düsseldorf fällt eindeutig aus. Anders als in dem jüngst in den Niederlanden zu entscheidenden Verfahren ging es hier allerdings ausschließlich um das Design des Tablet-Computers von Apple und nicht um die Verletzung von Patenten. Ob dieses wirklich so neuartig und innovativ ist, wie es Apple behauptet oder ob sich dieses nicht im Wesentlichen aus den technischen Anforderungen an einen Tablet-Computer ergibt, wird wohl als nächstes das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Berufungsinstanz beschäftigen. Jedenfalls ist es kaum vorstellbar, dass Samsung das heutige Urteil als letztes Wort in der Sache anerkennen wird."
Die Frage ist natürlich, wie die Chancen von Samsung stehen, die beanstandeten Geräte doch noch in Europa zu verkaufen. RA Christian Solmecke:
Die Chancen stehen unserer Ansicht nach gar nicht so schlecht, dass Samsung mit seinen Argumenten in der nächsten Instanz Gehör findet. So ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die Funktionalität eines Tablet-Computers, insbesondere die - hier nicht streitgegenständliche - Steuerung über einen berührungsempfindlichen Bildschirm dem Produktdesign, ähnlich einem Flachbildschirm, enge Grenzen setzt. Konsequenter Weise müssen dann aber bereits schon kleine Änderungen am Design ausreichen, um eine Neuartigkeit zu begründen. Derartige Unterschiede lassen sich anhand der derzeit bekannten Produktfotos von Samsung durchaus ausmachen. Apple hat gegen Samsung nun also eine Schlacht gewonnen, doch die weltweite juristische Auseinandersetzung zwischen den beiden Schwergewichten geht weiter. Der Ausgang ist offen."
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Freitag 19. August 2011

Facebook-Button abschalten, sonst Strafe: RA Solmecke bietet Alternative zum Datenschutz-Wahn!

Köln. Millionen Anwender nutzen das soziale Netzwerk Facebook, um sich auszutauschen. Aber wie lange noch? Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) fordert alle Stellen in Schleswig-Holstein dazu auf, umgehend ihre Fanpages bei Facebook und den "Gefällt-mir"-Button auf den Homepages zu entfernen - sonst drohen bis zu 50.000 Euro Strafe. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE nimmt der Drohung ihren Schrecken und entwickelt eine rechtsgültige Alternative!

Das war ein Schreck. Eine Veröffentlichung des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) vom heutigen Tag (https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20110819-facebook.htm) sorgt für extreme Unruhe im deutschsprachigen Internet.

Die ULD hat nach technischer ebenso wie nach rechtlicher Analyse festgestellt, dass die Fanseiten auf Facebook und das Einbinden von Social-Plugins wie etwa dem "Gefällt-mir"-Button auf der eigenen Homepage gegen das Telemediengesetz (TMG) ebenso wie gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen.

Der Hintergrund: Werden diese Facebook-Dienste genutzt, so übermittelt Facebook ungefragt umfassende Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA. Diese Daten können dabei helfen, eine persönliche - bei den Mitgliedern sogar personenbezogene - Profilbildung durchzuführen. Das widerspricht dem deutschen Datenschutz. Vor allem deswegen, weil die Anwender nicht über die Nutzung der Daten informiert werden und auch nicht dazu in der Lage sind, frei zu entscheiden, ob sie ihre Daten zur Verfügung stellen möchten oder nicht.

Vor allem würden die Texte in den Nutzungsbedingungen und in den Datenschutzrichtlinien von Facebook nicht auch nur ansatzweise den rechtlichen Anforderungen an diese Texte entsprechen.

Das ULD stellt die Mängel nicht nur fest, sondern möchte sie auch abstellen. So gibt das ULD den Homepage-Betreibern im Bundesland Schleswig-Holstein eine Frist bis Ende September 2011, alle entsprechenden Facebook-Dienste auf ihren Web-Seiten zu deaktivieren, um so eine Datenweitergabe über die Besucher an Facebook in den USA zu unterbinden. Nach dieser Frist droht das ULD Bußgelder an - sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Stellen. Dabei können Gelder bis zu 50.000 Euro verlangt werden.

RA Solmecke: Es besteht dringender Handlungsbedarf!

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechts-Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE:

"Nicht nur für Webseitenbetreiber in Schleswig-Holstein besteht jetzt dringender Handlungsbedarf. Wer den Facebook-Gefällt-mir-Button weiter nutzen will, muss ihn auch technisch rechtswirksam einbinden. Die einzig mögliche Einbindung sieht derzeit wohl so aus, dass der Gefällt-mir-Button zunächst ohne Funktionalität als reines Bild auf einer Webseite eingebunden wird. Erst mit dem Klick auf dieses Bild wird dann der eigentliche Like-Button mit seiner vollen Funktionalität nachgeladen. Eine solche technische Einbindung führt dazu, dass die Nutzerdaten nicht per se an Facebook übertragen werden. Vielmehr aktiviert der Nutzer die Übertragung bewusst selbst. Er hat dann auch vorher die Möglichkeit, die dazugehörige Datenschutzbestimmung zur Kenntnis zu nehmen und sich genau zu überlegen, ob er den Button aktivieren möchte oder nicht. Ein Muster für eine solche Datenschutzbestimmung ist auf der Seite

http://www.wbs-law.de/internetrecht/muster-datenschutzerklaerung-facebook-like-button-5712/ zu finden."

Die oben beschriebene Lösung nutzt bereits der Radiosender SWR3. In den dortigen Datenschutzbestimmungen heißt es dazu:

"Für die Gefällt-mir- (Facebook) und +1-Knöpfe (Google) - die du unter vielen Seiten findest - haben wir eine zweistufige Lösung eingerichtet: Damit du bei einer Seite auf SWR3.de 'Gefällt mir' oder '+1' drücken kannst, musst du erst auf den Button klicken und ihn aktivieren; nur dann wird eine Verbindung mit den Facebook- oder Google-Servern aufgebaut und du kannst mit einem zweiten Klick den Beitrag deinen Freunden empfehlen."

RA Solmecke: "Erst im März diesen Jahres hatte sich auch das Landgericht Berlin mit dem Facebook Gefällt-mir-Button auseinandergesetzt. Seinerzeit wurde entschieden, dass Wettbewerber wegen der fehlerhaften Einbindung des Gefällt-mir-Buttons sich jedenfalls nicht gegenseitig abmahnen können. Seinerzeit atmeten viele Online-Händler auf, da eine Abmahnwelle so frühzeitig gestoppt werden konnte. Mit der neuerlichen Ankündigung der Datenschutzbehörde in Schleswig Holstein besteht jetzt aber wieder dringender Handlungsbedarf."

Mittwoch 10. August 2011

Pocket Anwalt: Kostenlose iPhone-App packt den Anwalt in die Hosentasche!

Darf man auf Facebook ungefragt Fotos von Freunden veröffentlichen? Muss man mit einer Anzeige rechnen, wenn man sich in ein ungeschütztes WLAN einloggt? Ist es erlaubt, Musik bei einem Online-Radio mitzuschneiden? Die Universal-App Pocket-Anwalt von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE nimmt Fragen wie diese entgegen und schickt sie an die Experten, die kostenfrei antworten. Zusätzlich bietet die App aktuelle News aus dem Medien- / Internet- und Wirtschaftsrecht, Zugriff auf YouTube-Videos und einen Gerichtskostenrechner.

Soziale Medien, digitale Musik, Videos im Internet: Rasend schnell schreitet die Informations-Gesellschaft auf elektronischen Wegen voran. Die Rechtsprechung kommt kaum hinterher, zahllose Fragen wurden bislang noch nicht erschöpfend geklärt. Bei anderen ist in der Allgemeinheit noch gar nicht bekannt, zu welchen Entscheidungen die Richter gekommen sind. Die Folge: Viele Anwender haben am PC oder im Internet Angst vor den juristischen Folgen ihres Tuns.
Alle drängenden Fragen lassen sich ab sofort schnell und kostenfrei klären. Zu diesem Zweck hat die Kölner Anwaltskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE die Universal-App Pocket Anwalt entwickelt, die sich auf dem iPhone, dem iPod touch und auf dem iPad starten lässt. Sie bietet die folgenden Funktionen in einer modernen und übersichtlich gestalteten Oberfläche:
- Kostenfreie Fragen an die Anwälte: Wer eine konkrete Frage zum Thema Medien-, Internet- und Wirtschaftsrecht hat, kann sie in der App formulieren und direkt an die Experten der Kanzlei senden. Die juristische Antwort erfolgt so schnell wie möglich direkt auf das jeweilige Apple-Gerät. Dieser Service ist völlig kostenfrei. Bei sehr komplexen Fragen teilt der PocketAnwalt mit, mit welchen Kosten bei einer umfangreichen anwaltlichen Beratung zu rechnen wäre.
- Aktuelle Urteile und Nachrichten: Die Kanzlei überwacht täglich die Nachrichtenlage und pickt besonders interessante Urteile, Beschlüsse, Trends und Meldungen heraus, um sie allgemeinverständlich zusammenzufassen und zu kommentieren. Wer im juristischen Bereich auf dem neuesten Stand bleiben möchte, bekommt so jeden Tag die neuesten Fakten präsentiert - gern auch mit einem Push-Alert.
- YouTube-Videos: Der YouTube-Videokanal der Kanzlei gehört schon jetzt zu den erfolgreichsten Kanälen auf YouTube. Hier beantwortet der Kölner Medienrechtsanwalt Christian Solmecke ausgewählte Fragen der Anwender ganz besonders ausführlich. Wer schon immer einmal mehr über die Gefahren bei der Nutzung von Tauschbörsen, über den Urheberrechtsschutz auf Facebook oder über die juristischen Fallstricke beim Verkaufen auf eBay wissen wollte, wird hier schlau gemacht.
- Gerichtskostenrechner: Was kostet es eigentlich, einen Fall vor Gericht zu bringen? Der in den Pocket Anwalt integrierte Gerichtskostenrechner berechnet die Kosten abhängig vom Streitwert und weiteren Fakten, die in vorbereitete Platzhalter eingetragen werden - und das passend zu den Instanzen.
RA Solmecke: "Unsere Kanzlei beschäftigt sich sehr intensiv mit den modernen Trends im täglichen Umgang mit dem Computer. Der Pocket Anwalt sorgt dafür, dass die Anwender immer einen rechtskundigen Berater mit dabei haben. Viele drängende allgemeine Fragen lassen sich mit der kostenlosen App bereits sehr gut klären, ohne dass es nötig ist, ein gebührenpflichtiges Beratungsgespräch beim Anwalt zu führen."
Pocket Anwalt 4.2: Kostenlose App ist im App Store verfügbar
Die App Pocket Anwalt 4.2 (4,9 MB) liegt ab sofort im iTunes AppStore vor. Die Universal-App für das iPhone, den iPod touch und das iPad steht in deutscher und englischer Sprache in der iTunes-Rubrik "Produktivität" bereit. Sie wird kostenfrei verschenkt.
Homepage der Kanzlei:
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Freitag 5. August 2011

OLG Köln: Abmahnpraxis der Kanzlei Nümann + Lang darf als häppchenweises Abmahnen bezeichnet werden

04. August 2011, 16:41 Uhr

Immer wieder versuchen Abmahnkanzleien im Bereich Filesharing unsere Berichterstattung in diesem Blog oder in unseren Videos per Einstweiliger Verfügung zu unterbinden. Bereits zweimal hat dies dieüKanzlei Nmann und Lang aus Karlsruhe versucht. Zuletzt mit einer Einstweiligen Verfügung, die unsere Youtube-Videos betraf. Was zunächst mit einem schnellen Erfolg für die Kanzlei Nümann und Lang vor dem Landgericht Köln begann, endete nun in einer Niederlage in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 29.07.2011, Az. 6 U 56/11).

Konkret ging in dem aktuellen Verfahren um ein Video, in dem wir uns mit der Abmahnpraxis der Kanzlei Nümann und Lang auseinandersetzen. Wir erläutern dort, dass der Tausch von so genannten Chart-Containern schnell dazu führen kann, dass die Betroffenen mehrere Abmahnungen erhalten. Chart-Container sind gepackte zip-Files, die die aktuellen Charts, also z.B. die TOP 100 beinhalten. Getauscht werden damit in der Regel 100 unterschiedliche Musikstücke von bis zu 100 unterschiedlichen Künstlern. Für einige dieser Künstler verschickt die Kanzlei Nümann und Lang Abmahnungen. Das führt dazu, dass die Betroffenen nicht eine Abmahnung, sondern oft viele einzelne Abmahnungen erhalten. Konkret heißt es dazu in dem Video, welches knapp 1 Jahr nicht gezeigt werden durfte und jetzt wieder online ist:

(…) Zunächst einmal die Problematik bei den Nümann + Lang- Abmahnungen, dass hier das Prinzip der häppchenweisen Abmahnungen verfolgt wird, denn, wer mehrere Rechteinhaber vertrtitt, wie Nümann + Lang, kann auch mehrfach abmahnen.(…)

Rechtsanwalt Peter Nümann störte sich an dieser Aussage, ließ die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Rechtsanwalt Christian Solmecke noch einmal persönlich abmahnen, zog vor Gericht und erreichte vor dem Landgericht Köln (33 O 338/10) zunächst einen Sieg. Auch unser Widerspruch brachte keinen Erfolg.

Dass es sich manchmal lohnt, einen langen Atem zu haben, äöbesttigte sich nun vor dem OLG Kln. Wir konnten darlegen, dass innerhalb eines kurzen Zeitraumes von nur wenigen Monaten 90 unserer Mandanten mehrfach von der Kanzlei Nümann und Lang abgemahnt worden sind. Insofern sah das OLG Köln unsere Aussage, dass die Kanzlei Nümann und Lang das Prinzip der häppchenweisen Abmahnung verfolge, als vom Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Grundgesetz) gedeckt. Insbesondere stellte der Senat fest, dass wir zu keinem Zeitpunkt behauptet haben, solche Mehrfachabmahnungen seinen illegal. In der Tat ging es uns auch nur darum aufzuzeigen, dass Abmahnungen für mehrere Rechteinhaber kostengünstiger in einer einzigen Abmahnung geltend gemacht werden können (so macht es z.B. die Kanzlei Rasch aus Hamburg).

Schon einmal hat die Kanzlei Nümann und Lang übrigens versucht, Artikel dieses Blogs mit gerichtlicher Hilfe löschen zu lassen. Ende 2010 wurde uns verboten, in unserem Blog von “horrenden Streitwerten bei Urheberrechtsverletzungen” zu reden. Auch diese Entscheidung des Landgerichts Köln hatte vor dem Oberlandesgericht Köln im Oktober 2010 (6 U 88/10 Urt. 08.10.2010) keinen Bestand. Die Oberlandesrichter teilten unsere Auffassung, dass diese Aussage vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Fazit: Wir werden die Abmahntätigkeit der verschiedenen Kanzleien auch weiter beobachten und unsere Leser über diesen Blog, über Facebook oder Youtubeauf dem Laufenden halten.

Dienstag 12. Juli 2011

Rechtsanwalt Solmecke warnt: Datenschutz gilt auch auf Facebook!

Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE warnte bereits vor möglichen Abmahnungen, die auf den leichtfertigen Umgang mit fremden Bildern, Videos und Songs im sozialen Netzwerk Facebook folgen können. Nun legt er nach: Auch der Datenschutz muss auf Facebook beachtet werden. Wer Fotos mit Namen verlinkt oder sehr private Informationen verbreitet, kann datenschutzrechtlich belangt und in die Haftung genommen werden.

Das machen doch alle so! Das stimmt. Das soziale Netzwerk Facebook macht gerade deswegen so viel Spaß, weil hier alle im übrigen Internet geltenden Regeln und Gesetze ausgehebelt scheinen. Hier kann man eben noch ungefragt fremde Fotos, Videos und Songs weiterverbreiten und sie sich so selbst zu eigen machen.
Der Kölner Medienrechtsanwalt Christian Solmecke beschäftigt sich in seiner Kanzlei sehr intensiv mit den modernen Trends im täglichen Umgang mit dem Computer. Er warnte bereits vor einigen Wochen: "Facebook ist definitiv KEIN rechtsfreier Raum. Die typische Pinnwand eines Teenagers ist für einen Abmahnanwalt leicht 15.000 Euro und mehr wert. An allem, was bei Facebook veröffentlicht oder geteilt wird, muss man auch die Urheberrechte besitzen - sonst kann es sehr teuer werden."
Doch das Urheberrecht ist nicht der einzige Knüppel, der Millionen Facebook-Anwendern zwischen die Füße geworfen werden kann, um sie finanziell zum Stolpern zu bringen. Völlig vernachlässigt wird von den Facebook-Anwendern auch der Datenschutz.
Christian Solmecke: "Wer ohne Erlaubnis Fotos von anderen Personen veröffentlicht, diese vielleicht sogar noch mit dem Namen verknüpft oder weitere private Informationen über Dritte veröffentlicht, kann dafür auch datenschutzrechtlich belangt werden."
Das deutsche Datenschutzrecht gilt auch für nicht-öffentliche Stellen, wobei allerdings eine Ausnahme besteht, wenn die Daten nur für persönliche oder interfamiliäre Tätigkeiten eingesetzt werden. Viele Anwender sind deswegen der Meinung, dass eine datenschutzrechtliche Verfolgung automatisch ausbleibt, sobald es im Internet um eine private Aktivität geht - etwa um die eigene Facebook-Seite.
Christian Solmecke: "Das ist bei Facebook allerdings nicht der Fall. Hier werden personenbezogene Daten so aufbreitet und präsentiert, dass sie einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht werden. Das können ein paar hundert Freunde oder - abhängig von der Einstellung - sogar alle Onliner sein. Fakt ist, dass hier der Rahmen des Privaten bei weitem gesprengt wird. Ein Gesetz, um das zu ahnden, muss nicht erst erarbeitet werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind längst geschaffen."
Die datenschutzrechliche Verantwortung ist personengebunden. Es kommt demnach nicht darauf an, WO die Informationen abgelegt werden - nämlich auf dem Facebook-Server, sondern, WER sie hier eingespeist hat. So gesehen übernimmt der Anwender die Verantwortung und die Pflichten im Umgang mit fremden Daten.
Christian Solmecke: "Wer Inhalte wie Fotos, Kommentare oder Daten mit Bezug zu Dritten auf Facebook veröffentlicht, muss wissen, dass die Betroffenen das Recht auf Korrektur, Entfernung oder Sperrung ihrer personenbezogenen Daten haben. Gemäß (§ 34 BDSG können sie auch Auskunft darüber verlangen, wie und wo die eigenen Daten auf Facebook verwendet wurden."
Was für Facebook gilt, gilt natürlich auch für Google+. RA Solmecke: "Die Gefahr von Urheberrechts- und Datenschutzrechtsverletzungen setze ich beim neuen Netzwerk Google+ deutlich höher an. Hier ist es deutlich einfacher, nicht nur seinen Freunden, sondern der ganzen Öffentlichkeit etwas Preis zu geben. Hier gibt es bereits einige Urteile zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Twitter, die jetzt auch für Google+ gelten dürften."

Mittwoch 15. Juni 2011

Rechtsanwalt Solmecke informiert: Was darf man eigentlich im Internet herunterladen?

Die Streaming-Plattform kino.to wurde geschlossen, weitere Portale folgen - und viele Anwender fragen sich nun, ob es für sie Konsequenzen hat, dass sie sich hier kostenfrei Filme angeschaut haben. Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE beantwortet die Fragen - und zeigt Kindern, Teenagern und Eltern auf, wo weitere juristische Fallstricke mit teuren Konsequenzen drohen.

Kostenlos kann ganz schön teuer werden. Vor allem Jugendliche nutzen gern jede sich ihnen bietende Gelegenheit, um sich im Selbstbedienungsladen Internet mit Filmen, Musik, Spielen und Software einzudecken. Der Download zum Nulltarif kann allerdings schnell erhebliche juristische Kosten nach sich ziehen, wenn Urheberrechte verletzt werden und Anwaltsschreiben im Briefkasten liegen. Der Kölner Medienrechtsanwalt Christian Solmecke beschäftigt sich in seiner Kanzlei vorrangig mit Fällen wie diesen - und weiß Rat.
Filme im Netz sehen oder herunterladen
Bei einem kostenlosen Video- oder Musik-Download gilt: Ist bereits die Quelle offensichtlich illegal, so sollte ein Download tunlichst unterbleiben. Hier kommt es bei der Bewertung auf den gesunden Menschenverstand an. Verschenkt ein Online-Portal die 100 neuesten Filme, dann ist das ganz bestimmt nicht rechtens. Geht es hingegen um eine werbefinanzierte Promotion-Aktion, in deren Rahmen einige wenige Songs verschenkt werden, so braucht niemand dieses Angebot zu hinterfragen.
Viele Anwender des vor kurzem geschlossenen, offensichtlich illegalen Filmangebots kino.to haben nun Angst vor Abmahnungen der Rechteinhaber - wie das zum Teil im Netz bereits angedroht wurde. RA Christian Solmecke: "Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig. Der reine Konsum von Streaming-Diensten ist nicht rechtswidrig, sodass die Nutzer bei dieser Auslegung nichts zu befürchten haben. Manche Juristen argumentieren allerdings, dass beim Anschauen der Streaming-Filme für kurze Zeit eine flüchtige Kopie des Films im Arbeitsspeicher des Rechners angelegt wird. Da diese Diskussion vor Gericht noch nicht ausgefochten ist und eine gerichtliche Auseinandersetzung damit auf wackligen Beinen steht, gehe ich nicht davon aus, dass den Nutzern von kino.to juristische Folgen drohen."
Ganz wichtig: Der Einsatz von Tauschbörsen-Software zum Herunterladen von Filmen ist immer heikel. Zum einen, weil davon auszugehen ist, dass es sich bei den angebotenen Dateien um illegale Raubkopien handelt. Wichtiger aber ist noch, dass der Anwender, der Dateien aus einer Tauschbörse bezieht, diese automatisch gleich selbst wieder anderen Nutzern anbietet. Somit wird aus dem passiven Nutzer ein aktiver Weiterverbreiter von Copyright-geschütztem Material - und das kann besonders teuer werden. Solmecke: "Unsere Kanzlei vertritt zurzeit über 13.000 Abgemahnte mit Tauschbörsen-Thematik, die jeweils bis zu 15.000 Euro an die Rechteinhaber bezahlen sollen."
Was viele Anwender nicht wissen: Auch das Einstellen von rechtebehafteten Filmen wie TV-Aufnahmen, Werbeclips und Musikvideos bei YouTube kann Abmahnungen der Rechteinhaber nach sich ziehen. Und wer bereits vorhandene YouTube-Clips auf seinem Facebook-Profil oder auf der eigenen Homepage weiter postet, der ist automatisch auch voll umfänglich für diese Filme verantwortlich - im juristischen Sinne.
Musik im Internet aufnehmen
Viele Jugendliche haben den Tauschbörsen inzwischen den Rücken zugewendet und nehmen nun ihre Musik kostenlos bei verschiedenen Internet-Radios auf. Gut so: Das ist legal, insofern auch die Quelle legal ist. Denn die Online-Radios zahlen Verwertungsgebühren an die Rechteinhaber oder an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA. Und die Anwender selbst haben ebenfalls entsprechende Gelder bezahlt. Diese Gebühren werden für den Käufer unsichtbar auf den Kaufpreis von CD/DVD-Brennern und Rohmedien aufgeschlagen und entsprechend abgeführt.
Ganz klar muss gesagt werden: Es ist zulässig, Kopien einer Musik-CD anzulegen, etwa als Sicherheitskopie zum Aufbewahren. Bei Musik-CDs dürfen auch Kopien für den engen Freundeskreis angefertigt werden - aber nicht gleich für die ganze Schulklasse. Das gilt allerdings nicht, wenn der Datenträger mit einem starken Kopierschutz versehen wird.
Die Erlaubnis zum Kopieren für Freunde gilt übrigens nicht bei Software. Hier darf nur eine Eigenkopie angefertigt werden.
Zur Nutzung fremder Drahtlos-Netzwerke
Jugendliche, die im Web auf der Suche nach neuen Downloads sind, sind dabei erstaunlich mobil - und loggen sich an den unterschiedlichsten Orten in das Internet ein. Auch hierbei gibt es einiges zu beachten. So ist es legal, sich in ein fremdes, aber offenes WLAN einzuloggen. Da es nicht geschützt war, konnte auch kein Schutz ausgehebelt und umgangen werden, was wiederum strafbar wäre. Allerdings haftet der Anwender für alle illegalen Taten, die er selbst in diesem Netzwerk begangen hat.
RA Solmecke: "Problematisch ist dieser Fall vor allem für die Betreiber eines offenen WLANs. Sie haften voll für alle Urheberrechtsverletzungen, die in ihrem Netz getätigt wurden. Aus diesem Fall ist es Pflicht für alle WLAN-Betreiber, ihr Netzwerk zu verschlüsseln."
Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE bietet auf ihren Webseiten ein umfangreiches Filesharing-Special (
http://www.wbs-law.de/pressemeldungen-wilde-beuger-solmecke/filesharing-spezial-uebersicht-ueber-unser-gesamtes-informationsangebot-1418/) an. Hier gibt es auch ein "Handbuch Filesharing" (6 MB als PDF), das sich konkret an Eltern wendet und die wichtigsten Fragen zum Thema Tauschbörse beantwortet. Ein "Eltern-Ratgeber" als PDF ist in Vorbereitung.
Homepage der Kanzlei:
http://www.wbs-law.de/
YouTube-Kanal:
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RSS-Feed:
http://www.wbs-law.de/news/feed/

Mittwoch 8. Juni 2011

Ermittlungen gegen kino.to - Was haben die Nutzer jetzt zu befürchten?

Heute hat die Gesellschaft für Urheberrechtsverletzungen mitgeteilt, dass die Betreiber der illegalen Streamingplattform kino.to verhaftet worden sind. Zahlreiche Wohnungen in verschiedenen Ländern sind offenbar durchsucht worden. Für die ca. vier Millionen Nutzer der Plattform stellt sich nun die Frage, inwiefern sie mit strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben.

Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hält es für unwahrscheinlich, dass jetzt auch gegen die Nutzer vorgegangen wird: "Aus meiner Sicht haben die Nutzer von kino.to schon keine Straftat begangen, da der reine Konsum von Streamingdiensten nicht rechtswidrig ist. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn keine Kopie des Streams auf dem eigenen Rechner hergestellt wird. Darüber hinaus ist die GVU auch dafür bekannt, normalerweise das Übel an der Wurzel zu packen. Das heißt, dass die Gesellschaft in der Regel gegen die großen Fische vorgeht, was sie mit den jetzigen Durchsuchungen auch beweisen hat."

Letztlich müsse man sich auch fragen - so Solmecke weiter - welche Daten auf den Servern von kino.to bzw. den angeschlossenen Streamingplattformen überhaupt gespeichert worden sind. Zwar sei ein Nutzer über seine IP-Adresse jederzeit identifizierbar, jedoch würden viele Server die IP-Adressen überhaupt nicht speichern. Selbst wenn dem so wäre, stellt sich die Frage, ob die jeweiligen Internet-Zugangsprovider - also z.B. die Deutsche Telekom - ebenfalls die IP-Adresse ihrer Kunden gespeichert haben. Ist das nicht der Fall, ist eine Zuordnung der IP-Adresse nicht mehr möglich. Betroffen sein könnten also wenn überhaupt nur Nutzer, die in den letzten Tagen die Plattform kino.to genutzt haben.

Die Filmindustrie vertritt - anders als Rechtsanwalt Christian Solmecke - die Auffassung, dass schon das Zwischenspeichern eines Films im flüchtigen Speicher eines Computers (RAM) als illegale Kopie anzusehen ist. Da diese Frage von den Gerichten noch nicht geklärt worden ist, sind daher Abmahnungen zumindest denkbar. Die betroffenen Nutzer müssten dann mit so genannten Unterlassungserklärungen versprechen, künftig keine Filme mehr zu vervielfältigen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche zahlen.

Der Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus den Anwaltsgebühren, die auf 100 Euro gem. § 97 a Abs 2 UrhG gedeckelt sein dürften und dem tatsächlich entstandenen Schaden, der sich z.B. an den Kosten eines Kinobesuchs bzw. am Ausleihen einer DVD mit ca. 10 Euro orientieren dürfte. Wesentlich höhere Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten werden zwar in den tausenden Filesharing-Verfahren in Deutschland angesetzt. Beim Filesharing liegt jedoch - anders als bei kino.to - der Hauptvorwurf darin, dass ein Film nicht nur heruntergeladen sondern in den Tauschbörsen auch automatisch (und oft unbewusst) der gesamten Welt wieder angeboten wird.

Weitergehende Informationen zum Thema sind auf http://www.wbs-law.de zu finden.

Video-Statements von RA Solmecke zum Thema auf http://www.youtube.com/watch?v=LF_2sorzycw

Es folgt ein Frage-Antwort Interview mit RA Solmecke:

1. Ist das Abrufen von Filmen über kino.to illegal? Gibt es rechtskräftige Entscheide, da man immer wieder verschiedene Meinungen zu dem Thema hört? Mit welchen Strafen muss man rechnen, wenn man sich hier Filme anschaut?

Um es ganz klar zu sagen: Das Anbieten der Filme ist höchst illegal. Ob das reine Konsumieren illegal ist, ist unter Juristen sehr umstritten. Ich bin der Ansicht, dass sich die Nutzer nicht strafbar machen. Allerdings muss nicht alles was nicht strafbar ist auch redlich sein. Illegal kann allerdings bereits das Verlinken der Seite selbst sein. Hilfreich wäre es, wenn der Gesetzgeber in Punkto "Streaming-Portale" Rechtssicherheit schaffen könnte. Bislang ist mir kein Fall bekannt, in dem gegen Nutzer von Livestream-Portalen vorgegangen worden ist. Denkbar ist, dass der Nutzer eine Lizenzgebühr zahlen muss. Das ist der Preis, den er hätte zahlen müssen, wenn er den Film auf legalem Weg erworben hätte (Kauf, Videothek.Kinoeintritt). Aus meiner Sicht macht es übrigens einen großen Unterschied, ob sich ein User ein Video nur anschaut oder ob der den Film auch herunterlädt. Der Download offensichtlich rechtswidrig verbreiteter Filme ist auf jeden Fall illegal. Das Anschauen eines Streams aus meiner Sicht nicht.

2. Wie sieht es mit Bundesliga-Übertragungen im Internet aus, die etwa über chinesische Anbieter laufen und man per Software anschauen kann?

Prinzipiell gelten hier die selben rechtlichen Regelungen wie bei den anderen Streaming Portalen. Wenn allerdings eine Zusatzsoftware benötigt wird, um die Bundesliga-Übertragungen anzuschauen, dann ist höchste Vorsicht geboten! Oftmals handelt es sich dabei um so genannte P2P-Software. Das ist die gleiche Technologie, die auch bei Filesharing-Börsen zum Einsatz kommt. Ohne es zu wissen, konsumiere ich dann die Fernsehübertragung nicht nur, sondern verbreite sie gleichzeitig auch noch weiter. Das ist strengstens verboten.

3. Darf ich Inhalte in Mediatheken wie die des ZDFs herunterladen oder aufzeichnen?

Das ist zu privaten Zwecken erlaubt. Letztlich ist das mit dem Aufnehmen einer Fernsehsendung vergleichbar. Diese Handlungen sind vom Recht auf Privatkopie gedeckt.

4. Ist es illegal, per Proxy Netzsperren zu umgehen und auf Seiten wie etwa www.hulu.com Inhalte anzuschauen, die eigentlich nur für User aus den USA zur Verfügung gestellt werden?

Hier stellt sich die Frage, ob eine Proxy-Sperre eine wirksame Zugangssperre darstellt. Aus meiner Sicht darf das wohl bezweifelt werden. Letztlich kann dieser Fall allerdings kaum nach deutschem Recht beurteilt werden. Da es sich bei hulu.com um einen Anbieter aus den USA handelt, dürfte auch das dortige Rechtssystem greifen.

5. Angenommen, ich nutze Onlinebörsen wie kino.to, börse.bz oder ähnliche Angebote - mache ich mich nun strafbar oder nicht?

Unter Juristen ist derzeit umstritten, ob die reine Nutzung von Streaming-Angeboten illegal ist. Normalerweise wird bei solchen Diensten keine Kopie eines Werkes angefertigt. Damit findet auch keine Handlung statt, die im Sinne des Urheberrechts relevant wäre. Um allerdings überhaupt erst die technische Abspielbarkeit zu ermöglichen, werden Teile eines Films im so genannten RAM des Computers gepuffert. Umstritten ist nun, ob diese winzige Kopie, die nur aus technischen Gründen erfolgt, schon eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann. Ich bin der Ansicht, dass das nicht der Fall ist.

6. Sind überhaupt schon einmal Online-"Schwarzseher" verurteilt worden?

Bislang sind die Konsumenten von solchen Streaming-Angeboten meines Wissens noch nicht abgemahnt worden. Das liegt insbesondere daran, dass die IP-Adressen der Nutzer nur dem jeweiligen Streaming-Anbieter bekannt sind. Klar ist, dass die Betreiber solcher Webseiten selbst hoch illegal agieren. Entsprechend scharf werden sie auch von der Filmindustrie verfolgt. Solange sie jedoch nicht gefunden werden, können sie auch keine IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben.

7. Warum ist zwar das Anbieten, nicht aber das Anschauen selbst illegal?

Wer Filmwerke im Internet anbietet, fertigt meist eine Kopie davon an. Außerdem stellt auch das Anbieten selbst eine urheberrechtlich relevante Handlung dar. Diejenigen, die einen Film über die Streaming-Portale nur konsumieren, fertigen - wie oben dargelegt - keine Kopie im eigentlichen Sinne an. Insofern ist aus meiner Sicht nur das Angebot, nicht aber der Konsum illegal.

8. Was aber hat es dann mit den Abmahn-Schreiben findiger Anwälte auf sich, die Filesharer immer mal wieder erhalten? Woher wissen diese Anwälte, dass ein User illegal gehandelt hat, wie kommen sie an die Daten?

In den Filesharing Verfahren ist die Sachlage komplett anders. Gängige online Tauschbörsen funktionieren so, dass die Nutzer ein herunter geladenes Werk schon dann wieder anbieten, wenn der Download noch nicht komplett abgeschlossen ist. Dabei erfolgt das Angebot zunächst einmal an jeden anderen Nutzer, der sich ebenfalls in der gleichen Tauschbörse befindet. Bietet man nun - quasi am anderen Ende der Leitung - die Musik ausgerechnet den Fahndern der Musikindustrie an, müssen diese nur noch die IP-Adresse protokollieren und zurückverfolgen.

9. Was raten Sie der wachsenden Zahl der Umsonst-Film-Freunde - aus juristischer Sicht?

Auch wenn ich persönlich der Meinung bin, dass der Konsum von Streaming-Angeboten legal ist, so kann ich nur von dieser Handlung abraten. Letztlich handeln jedenfalls die Seitenbetreiber selbst höchst illegal. Diese illegalen Machenschaften sollten keinesfalls unterstützt werden.

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